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Anlage 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m²
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²
Luftvolumen je Person 3 m³.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m²
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²
Luftvolumen je Person 3 m³.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
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- nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
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- einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
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- vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
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- gut beleuchtet ist,
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- ausreichend belüftet werden kann sowie
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- gut beheizbar ist.
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Zitierungen von Anlage 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DV-FahrlG Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_2_DV-FahrlG.htm