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Anlage 2 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- Allgemeine Angaben
- a)
- Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
- Ansprechpartner/in,
- c)
- Berichtsjahr,
- d)
- zuständiges Hauptzollamt und
- e)
- Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.
- 2.
- Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr
- a)
- berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
- b)
- die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.
- 3.
- Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
- e)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- f)
- die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und
- g)
- für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- d)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- e)
- Nachweise nach § 10 Absatz 3 und
- f)
- im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.
- 5.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung
- a)
- Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- b)
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- c)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- d)
- Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- e)
- Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- f)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- g)
- Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,
- h)
- Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
- i)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,
- j)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
- k)
- Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
- 6.
- Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 - Angaben des Steuerlagerinhabers
- a)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
- b)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c)
- Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
- e)
- Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.
Zitierungen von Anlage 2 EBeV 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EBeV 2022 Berichterstattung
... die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und enthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben. (2) Für die Emissionsberichte der ...
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