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Anlage 2 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

1.
Allgemeine Angaben

a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,

b)
Ansprechpartner/in,

c)
Berichtsjahr,

d)
zuständiges Hauptzollamt und

e)
Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.

2.
Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr

a)
berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und

b)
die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.

3.
Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen

a)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,

b)
Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,

d)
nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,

e)
die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

f)
die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und

g)
für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.

4.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung

a)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,

b)
jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,

d)
die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

e)
Nachweise nach § 10 Absatz 3 und

f)
im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.

5.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung

a)
Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,

b)
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,

c)
Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,

d)
Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

e)
Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

f)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,

g)
Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,

h)
Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,

i)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,

j)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und

k)
Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.

6.
Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 - Angaben des Steuerlagerinhabers

a)
Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,

b)
Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,

c)
Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,

d)
Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie

e)
Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.



 

Zitierungen von Anlage 2 EBeV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EBeV 2022 Berichterstattung
... die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und enthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben. (2) Für die Emissionsberichte der ...