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Anlage 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere
Anerkennungsvoraussetzungen
Ingenieurbau Oberbau Hochbau
(vorbeu-
gender
baulicher
Brand-
schutz)
Erstmalige Anerkennung: N
Erweiterung der Anerkennung: E
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Tätigkeits-
bereich:
Schweiß-
technik
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Tätigkeits-
bereich:
Felsbau
Praktische Berufserfahrung
mehr als
10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von
Standsicherheitsnachweisen von sta-
tisch und konstruktiv schwierigen Bau-
vorhaben
N, E  N, E N, E   
Berufserfahrung bei der bautechnischen
Prüfung als Mitarbeiter einer Bauauf-
sichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei-
nes anerkannten Prüfers für bautechni-
sche Nachweise im Eisenbahnbau
N, E N, E N, E N, E   
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder
der Überwachung statisch und kon-
struktiv schwieriger Bauvorhaben
N, E N, E N, E N, E   
Anerkennung als Prüfingenieur eines
Bundeslandes für das Teilgebiet, für
das die Anerkennung als Prüfsachver-
ständiger beantragt wird (fakultativ)
N, E      
Anerkennung als Schweißfachingenieur  N, E     
Anerkennung als Prüfsachverständiger
für das Teilgebiet Felsbau oder Nach-
weis über eine Qualifikation als Geologe
   N, E   
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung
und Ausführung von Oberbauanlagen
    N 
Berufserfahrung in der brandschutz-
technischen Planung, Prüfung und Aus-
führung von Gebäuden im Bereich:
- des abwehrenden Brandschutzes,
- des Brandverhaltens von Bauproduk-
ten und
- des anlagentechnischen Brandschut-
zes
sowie Kenntnis des einschlägigen Re-
gelwerks und der Nachweisverfahren in
diesen Bereichen
     N


2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

2.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

2.1.1
dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und

2.1.2
Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.

2.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

2.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

2.3.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,

2.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

2.3.3
erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.

3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

3.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

3.1.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen" an zehn geeigneten Projekten und

3.1.2
erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.

3.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

3.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

3.3.1
zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,

3.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

3.3.3
erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.

4. Für die Zulassungsprüfung

4.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

4.1.1
dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und

4.1.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

4.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

4.2.1
zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und

4.2.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

5.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

5.1.1
dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und

5.1.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.

5.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

5.2.1
zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und

5.2.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.



 

Zitierungen von Anlage 2 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EPSV Anerkennungsvoraussetzungen
... in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird, 4. bei der Ausübung ...