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Anlage 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen
2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete | ||||||
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen | Ingenieurbau | Oberbau | Hochbau (vorbeu- gender baulicher Brand- schutz) | |||
Erstmalige Anerkennung: N Erweiterung der Anerkennung: E | Teilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus | Teilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus Tätigkeits- bereich: Schweiß- technik | Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau | Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Tätigkeits- bereich: Felsbau | ||
Praktische Berufserfahrung mehr als | 10 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre |
Berufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von sta- tisch und konstruktiv schwierigen Bau- vorhaben | N, E | N, E | N, E | | ||
Berufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauauf- sichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei- nes anerkannten Prüfers für bautechni- sche Nachweise im Eisenbahnbau | N, E | N, E | N, E | N, E | | |
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und kon- struktiv schwieriger Bauvorhaben | N, E | N, E | N, E | N, E | | |
Anerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachver- ständiger beantragt wird (fakultativ) | N, E | | ||||
Anerkennung als Schweißfachingenieur | N, E | | ||||
Anerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nach- weis über eine Qualifikation als Geologe | N, E | | ||||
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen | N | | ||||
Berufserfahrung in der brandschutz- technischen Planung, Prüfung und Aus- führung von Gebäuden im Bereich: - des abwehrenden Brandschutzes, - des Brandverhaltens von Bauproduk- ten und - des anlagentechnischen Brandschut- zes sowie Kenntnis des einschlägigen Re- gelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen | N |
2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
- 2.1
- Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
- 2.1.1
- dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und
- 2.1.2
- Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden. - 2.2
- Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen. - 2.3
- Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
- 2.3.1
- zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,
- 2.3.2
- Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
- 2.3.3
- erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.
- 3.1
- Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
- 3.1.1
- zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen" an zehn geeigneten Projekten und
- 3.1.2
- erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden. - 3.2
- Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen. - 3.3
- Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
- 3.3.1
- zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,
- 3.3.2
- Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und
- 3.3.3
- erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.
- 4.1
- Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
- 4.1.1
- dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und
- 4.1.2
- erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
- 4.2
- Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
- 4.2.1
- zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und
- 4.2.2
- erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.
- 5.1
- Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:
- 5.1.1
- dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und
- 5.1.2
- erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
- 5.2
- Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:
- 5.2.1
- zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und
- 5.2.2
- erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.
Zitierungen von Anlage 2 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EPSV Anerkennungsvoraussetzungen
... in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird, 4. bei der Ausübung ...
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