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Anlage 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-2-5-20 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-2-5-20 Sozialgesetzbuch
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 5 Satz 6) Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Arbeit, Link zum BGBl. siehe Kopfzeile)
Zitierungen von Anlage 2 EinglMV 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EinglMV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglMV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EinglMV 2024 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen
... Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen. (6) Die Absätze 3 bis 5 sind auch auf die in Kapitel ...
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