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Anlage 2 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung | |
a) | Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer- den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) | Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs- fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw. |
b) | schnittfeste Rohwürste | Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber- durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt |
c) | tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht- geflügel | Nach dem Schockgefrieren |
d) | Speiseeis | Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung |
e) | stückige Seife | 1 Stunde nach der Ausformung |
- 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung | |
a) | Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz- liche Lebensmittel als Konserve | 30 Tage nach dem Sterilisieren |
b) | Bratfischmarinaden | 48 Stunden nach dem Aufgießen |
c) | Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse | 5 Tage nach dem Sterilisieren |
d) | Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird | 5 Tage nach Abfüllung |
Zitierungen von Anlage 2 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FPackV Begriffsbestimmungen
... Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist. Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend ...
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