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Anlage 2 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin (§ 6 Absatz 2 Nummer 1) | a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen Auswirkungen begründen b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens, insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen und die rechtlichen Vorgaben beachten c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation be- rücksichtigen d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins- besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge- setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver- halten sowie Feedback annehmen und reflektieren, konstruktives Feedback geben e) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö- rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen, Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden f) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal- ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen, dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen an- wenden g) Gäste empfangen und deren Erwartungen und Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung der Erwartungen und Wünsche prüfen h) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst- leistungen und Produkten informieren und beraten und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson- derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung i) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord- nen und angemessen reagieren j) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent- gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach den betrieblichen Vorgaben reagieren k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | 6 | |
2 | Annahme und Einlagerung von Waren (§ 6 Absatz 2 Nummer 2) | a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol- lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur- maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel- lungen mitwirken b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun- gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten | | |
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor- gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die be- triebsüblichen Maßnahmen einleiten d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport- gutannahme sowie die Leergut- und die Transport- gutrückgabe dokumentieren e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter Anwen- dung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend ein- lagern f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor- schriften im Lager beachten, das Lager nach den betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen | 6 | | ||
3 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion (§ 6 Absatz 2 Nummer 3) | a) Arbeitsaufgaben erfassen b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich- tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und Gerichten bedarfsgerecht auswählen c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt- schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie- nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe- reiten f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit, Verwendbarkeit und Allergene prüfen g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen- dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens- mittelverschwendung h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren und anrichten sowie bei der Produktpräsentation mitwirken i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich- keiten prüfen oder entsorgen j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be- werten und optimieren | 6 | |
4 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst (§ 6 Absatz 2 Nummer 4) | a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini- gung von Gasträumen, insbesondere von Gästezim- mern, für das Gasterlebnis erläutern b) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini- gung von Wirtschaftsräumen erläutern | | |
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in Gasträumen, insbesondere in Gästezimmern, sowie in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen und doku- mentieren d) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor- schriften und von Umweltaspekten durchführen e) Gasträume, insbesondere Gästezimmer, und Wirt- schaftsräume im Hinblick auf ihre Nutzung und Sicherheit kontrollieren, den Bedarf an Reparaturen und Ersatz ermitteln und die betriebsüblichen Maß- nahmen ergreifen f) Wäsche auf verwendungsfähigen Zustand über- prüfen und geeignete Produkte und Techniken zur Reinigung und zur Pflege auswählen und dabei ins- besondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcen- schonung berücksichtigen g) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus- wählen und in ausreichender Menge bereitstellen sowie fachgerecht reinigen und pflegen | 10 | | ||
5 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service (§ 6 Absatz 2 Nummer 5) | a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung und der Servicebesprechung anlassbezogen vorbereiten und die erforderlichen Betriebsmittel bereitstellen b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen c) alkoholische und nichtalkoholische Getränke aus- schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke ent- sprechend den betrieblichen Vorgaben zubereiten d) Servier- und Abräumtätigkeiten für Speisen oder Ge- richte und Getränke unter Anwendung von Produkt- kenntnissen, Serviermethoden und der betrieblichen Serviceform durchführen e) das betriebliche Kassensystem bedienen und bei der Kassenabrechnung mitwirken | 10 | |
6 | Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang (§ 6 Absatz 2 Nummer 6) | a) die Arbeitsschritte für den Check-in und den Check- out planen und die schichtbezogenen vorbereiten- den Arbeiten durchführen b) den Check-in durchführen, insbesondere Gäste empfangen und begrüßen, Reservierungen prüfen, Reservierungs- und Zahlungsmodalitäten nach den betrieblichen Vorgaben klären, Zimmerzutritt ermög- lichen c) die melderechtlichen und abgaberechtlichen Rege- lungen einhalten, unter Berücksichtigung des Daten- schutzes d) Gäste zu den betrieblichen Dienstleistungsange- boten beraten und zusätzliche Leistungen und Produkte anbieten, auch in einer Fremdsprache e) Gästeaufträge ausführen und mit anderen betrieb- lichen Bereichen oder externen Stellen koordinieren f) Anfragen von Gästen, Teammitgliedern sowie Ex- ternen entgegennehmen und an die zuständigen Bereiche weiterleiten | 15 | |
g) den Check-out durchführen, insbesondere für den Check-out erbrachte bereichsübergreifende Leis- tungen mit den Gästen abstimmen und auf die Rechnung buchen h) Gastrechnungen prüfen, erläutern und unter Berück- sichtigung verschiedener Zahlungsarten erstellen und abrechnen | | |||
7 | Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung (§ 6 Absatz 2 Nummer 7) | a) individuelle Gästebedürfnisse erfragen, den Gästen die Ausstattung und die Merkmale der betrieblichen Zimmer und Zimmerkategorien erläutern und be- triebsbezogene Empfehlungen aussprechen b) über Preise und Angebote sowie über die mit dem Aufenthalt verbundenen örtlichen Abgaben infor- mieren c) Zimmerreservierungen nach Verfügbarkeit und vor- gegebener Preisgestaltung annehmen und durch- führen d) Gäste über die betrieblichen Einrichtungen und die betriebliche Zimmerausstattung sowie über örtliche Angebote informieren e) Leistungen anbieten und vereinbarte Leistungen be- stätigen f) die gewünschte Zahlungsform erfragen, erfassen und an die betroffenen Bereiche kommunizieren g) die Ergebnisse der Beratungs- und Verkaufsge- spräche sowie ermittelte Gästebedürfnisse, insbe- sondere von Gruppen, dokumentieren und die Umsetzung mit anderen Bereichen abstimmen h) Umbuchungen und Stornierungen von Zimmern und sonstigen Dienstleistungen nach den betrieblichen Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten i) das betriebliche Hotelsystem nutzen | 15 | |
8 | Gästekommunikation und Beschwerde-Management (§ 6 Absatz 2 Nummer 8) | a) Gästekommunikation zielgruppenorientiert, verkaufs- fördernd und situationsgerecht gestalten b) nach den betrieblichen Standards Gästefeedback, insbesondere Reklamationen, im persönlichen Ge- spräch entgegennehmen und Lösungen aufzeigen c) Informations- und Kommunikationskanäle, insbeson- dere digitale Medien, für die Gästekommunikation nutzen d) in Beratungs- und Verkaufsgesprächen Kommuni- kations- und Verkaufstechniken anwenden e) Gästedatenbank unter Anwendung von Informa- tions- und Kommunikationstechniken pflegen f) Gästefeedback unter Nutzung verschiedener Kanäle einholen, entgegennehmen, bearbeiten und nach den betrieblichen Vorgaben reagieren g) die vom Gästefeedback betroffenen betrieblichen Bereiche über Gästefeedback informieren und ins- besondere für Beschwerden und Reklamationen sensibilisieren | 6 | |
h) Lösungsansätze zur Gästezufriedenheit auf ihre Wirksamkeit prüfen sowie an der Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen mitwirken i) das eigene Verhalten als Beitrag zur Gästezufrie- denheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen | | |||
9 | Planung, Durchführung und Analyse des Channel- Managements und des Revenue-Managements (§ 6 Absatz 2 Nummer 9) | a) im Rahmen des Revenue-Managements Markt- und Mitbewerberpositionierungen beobachten und ana- lysieren b) bei der Auswahl von Channel-Management- und Revenue-Management-Systemen zur Ertragsopti- mierung mitwirken und diese einsetzen c) Kooperationsverträge zu Vertriebskanälen und -platt- formen hinsichtlich Kosten und Pflichten prüfen und Vertriebskanäle und -plattformen für die Distribution auswählen d) Buchungsverhalten auf den betrieblichen und den angeschlossenen Kanälen analysieren und betriebs- wirtschaftlich auswerten e) Preiskalkulationen durchführen, Kennzahlen ermit- teln und als Grundlage für unternehmerische Ent- scheidungen aufbereiten f) Preis- und Ratenstrategien unter Einbeziehung der betroffenen Bereiche entwickeln, umsetzen und auf ihre Wirksamkeit prüfen g) Firmenpartnerverträge, Kooperationen und Gruppen- verträge auf Grundlage von Verdrängungs- und Volumenanalysen bewerten und Handlungsempfeh- lungen für das weitere Verfahren vorbereiten h) Steuerungsmechanismen zur Ertragsoptimierung unter Nutzung von betriebswirtschaftlichen Analy- sen auswählen i) Auslastung der Kapazitäten und Belegung beobach- ten, Strategien zu Buchungen, Konditionen und Überbuchungen ableiten j) Mitbewerbervergleiche durchführen, Kennzahlen errechnen, auswerten und für Strategien nutzen k) Umsatzbudgets unter Nutzung von Analysen und Strategien erstellen l) Vorschläge zur Umsatzsteigerung, insbesondere für Aktionen zur Steigerung des Verkaufs, gemeinsam mit den betroffenen Bereichen erarbeiten | 14 | |
10 | Entwicklung, Einsatz und Auswertung von Marketingmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 Nummer 10) | a) Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen durchfüh- ren, die Ergebnisse auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten ableiten b) Marktwahlstrategie und Marktbearbeitungsstrategie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte entwickeln und ausarbeiten c) Werbe- und Marketingmaßnahmen auf der Grund- lage von Kosten-Nutzen-Analysen auswählen, ein- setzen und bewerten | | |
d) den betrieblichen Marketingplan in Abstimmung mit anderen Bereichen erarbeiten e) auf der Grundlage des Marketingplans Medien und Maßnahmen für den Einsatz in der Kommunikation und Werbung beurteilen und auswählen f) systematische Gäste- und Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung erarbeiten, durchführen und aus- werten g) Preisgestaltung, Produktqualität und Servicequalität des Betriebes analysieren und Vorschläge für weitere Entscheidungen ableiten h) die interne und externe Kommunikationsstrategie erarbeiten und mit anderen Bereichen abstimmen, die Wirksamkeit der Kommunikationsstrategie prüfen und bei Bedarf anpassen i) an der Präsentation des Betriebes, insbesondere in den sozialen Medien, mitwirken j) zur Entwicklung und Beschaffung von Werbemitteln und Werbeträgern Lieferanten und Agenturen ver- gleichen und unter Berücksichtigung qualitativer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Aspekte auswählen k) bei der Entwicklung und Erstellung von Werbe- trägern und selbst- oder fremdproduzierten Informa- tionen für Gäste sowie für Teammitglieder unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mit- wirken und die Aktualität der Inhalte sicherstellen l) Erfolgskontrolle der eingesetzten Marketingmaßnah- men durchführen, die Ergebnisse beurteilen und Maßnahmen ableiten m) die Entwicklung und Einhaltung der Arbeitgeber- marke mit den betroffenen Bereichen abstimmen und koordinieren | 8 | |||
11 | Steuerung, Kalkulation und Analyse von Veranstaltungen (§ 6 Absatz 2 Nummer 11) | a) die betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und öko- logischen Rahmenbedingungen verschiedener be- trieblicher Veranstaltungsformate unterscheiden, überprüfen und Veranstaltungsformate bei Bedarf anpassen b) Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Rah- menbedingungen konzipieren c) Verkaufspreise für Veranstaltungen, Veranstaltungs- komponenten und weitere Dienstleistungen, auch unter Berücksichtigung der Angebote von Dritt- firmen, kalkulieren und in das betriebliche Hotel- system einpflegen d) Angebote, Verträge, Ablaufpläne und Rechnungen für Veranstaltungen mit dem betrieblichen Hotelsys- tem erstellen und die Ergebnisse an die Beteiligten kommunizieren e) Veranstaltungsbesprechungen und Veranstaltun- gen, auch in einer Fremdsprache, begleiten f) die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen im Nach- gang prüfen und bei Bedarf Vorschläge für Kosten- und Preisanpassungen ableiten | 10 | |
12 | Gestaltung von büro- organisatorischen Prozessen (§ 6 Absatz 2 Nummer 12) | a) die betrieblichen Büroanwendungen, insbesondere für Tabellenkalkulation, Präsentation, Textverarbei- tung, Dateiablage und Kommunikation, aufgaben- bezogen auswählen und anwenden b) interne und externe Post sowie elektronische Korres- pondenz entgegennehmen, bearbeiten und weiter- leiten, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben zu Datenschutz- und Datensicherheits- konzepten, insbesondere zur IT-Sicherheit c) Daten und Informationen in geeigneter Form für die betrieblichen Arbeitsbereiche aufbereiten und sichern sowie diesen Arbeitsbereichen bereitstellen d) Büromaterialien und Büroausstattung unter Berück- sichtigung ökologischer und ökonomischer Aspekte einsetzen e) digitale oder analoge Organisations- und Archivie- rungssysteme anlegen, nutzen, unter Berücksich- tigung von Aufbewahrungsfristen pflegen sowie Verbesserungsvorschläge erarbeiten f) Besprechungen nach den sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten und die Ergebnisse dokumentieren g) interne und externe Korrespondenz nach den be- trieblichen Vorgaben führen, auch unter Anwendung fremdsprachiger Informationen h) den externen Rechnungseingang und -ausgang be- arbeiten i) die eigene Arbeit unter Einsatz der betrieblichen Ar- beits- und Organisationsmittel systematisch planen, durchführen, reflektieren und weiterentwickeln | 4 | |
13 | Qualitäts- und prozess- orientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen, Prozesssteuerung (§ 6 Absatz 2 Nummer 13) | a) die Umsetzung der Unternehmensziele und -werte bei Arbeitsprozessen, insbesondere beim Umgang mit Gästen, Kollegen und Kolleginnen sowie Liefe- ranten, berücksichtigen b) eigene Wertvorstellungen in Bezug auf soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ent- wickeln und mit den Unternehmenszielen abglei- chen, Entscheidungsdilemmata identifizieren und Vorschläge zur Umsetzung nachhaltigen Handelns ableiten c) die bereichsspezifischen Qualitätsstandards und Qualitätsstandards des Betriebes unter Berücksich- tigung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte umsetzen d) betriebliche Prozesse unter Berücksichtigung von Informationsflüssen und Entscheidungswegen ein- ordnen und im Team umsetzen sowie Inklusion im Arbeitsprozess berücksichtigen e) bei der Erstellung und Optimierung bereichsbezoge- ner Organisationsmittel, insbesondere von Check- listen, mitwirken und diese zur Qualitätskontrolle nutzen f) interne und externe Kooperationsbeziehungen ge- stalten und optimieren | 6 | |
g) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie- denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und Handlungen berücksichtigen h) Arbeiten wirtschaftlich, gast- und unternehmens- orientiert durchführen, durch eigenes Verhalten zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen und das eigene Handeln reflektieren i) die betrieblichen Arbeits- und Kommunikations- prozesse gestalten und optimieren j) die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Arbeits- bereiche als Teil eines arbeitsteiligen Prozesses re- flektieren und die Bedeutung der einzelnen Arbeits- bereiche für die vor- und nachgelagerten Stellen und für die betriebliche Wertschöpfung reflektieren | | |||
14 | Planung, Umsetzung und Auswertung von Arbeits- und Personalprozessen (§ 6 Absatz 2 Nummer 14) | a) arbeits- und sozialrechtliche Regelungen unterschei- den und aufgabenorientiert anwenden b) bei Maßnahmen zur Positionierung und Weiterent- wicklung der Arbeitgebermarke für die Personal- gewinnung und die Personalbindung mitwirken und die Umsetzung der Maßnahmen begleiten c) bei der Personalbedarfsplanung mitwirken, Rekru- tierungen einleiten und das Bewerbermanagement unterstützen d) Prozesse in Verbindung mit dem Beginn von Be- schäftigungsverhältnissen bearbeiten e) Einführung neuer Mitarbeitender begleiten f) Einweisungen und Unterweisungen für den Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch- führen g) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili- sieren h) Dienstpläne nach den betrieblichen und den recht- lichen Vorgaben erstellen und Arbeitszeiten doku- mentieren i) Mitarbeitende aufgabenbezogen sowie teamorien- tiert anleiten und motivieren sowie deren Arbeits- ergebnisse reflektieren j) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen- dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im Team einstellen und konstruktiv Feedback geben k) Gespräche mit Mitarbeitenden planen, durchführen und nachbereiten l) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek- tieren m) an der Planung, Durchführung und Auswertung von Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken n) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und Be- lehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und Arbeitssicherheit, erkennen sowie Maßnahmen ein- leiten | 12 | |
o) an der Erstellung von Personalbeurteilungen mit- wirken p) die Prozesse in Verbindung mit der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten q) Personalkosten sowie Personalzusatzkosten beur- teilen und Instrumente des Personalcontrollings anwenden, Kennzahlen auswerten und daraus Maß- nahmen ableiten r) Arbeitsabläufe in Bezug auf den Energieverbrauch abschätzen oder auswerten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorschlagen | | |||
15 | Warenwirtschaft und Einkauf (§ 6 Absatz 2 Nummer 15) | a) den Warenbedarf anhand von Soll- und Ist-Bestän- den sowie anhand des Geschäftsaufkommens ermitteln b) Bezugsquellen ermitteln, Vorauswahl von Produkten und Lieferanten unter Nachhaltigkeitsaspekten er- stellen und Angebote einholen c) Angebote hinsichtlich Qualität, Quantität und Liefer- konditionen vergleichen und an der Angebotsaus- wahl mitwirken d) Bestellungen einleiten, Liefertermine mit den betrof- fenen Bereichen koordinieren und kontrollieren e) Inventuren vorbereiten und auswerten f) die betrieblichen Lagerkennzahlen ermitteln, Maß- nahmen zur wirtschaftlichen Verbesserung vorschla- gen und umsetzen g) den Verbrauch von Gebrauchs- und Verbrauchs- gütern unter ökonomischen und ökologischen Ge- sichtspunkten überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten h) Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulations- schema ermitteln | 8 | |
16 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 6 Absatz 2 Nummer 16) | a) Bereiche und Aufgaben des betrieblichen Rech- nungswesens unterscheiden b) Belege entsprechend den rechtlichen und den be- trieblichen Vorgaben prüfen und buchen sowie Konten abstimmen c) Zahlungsausgänge vorbereiten und Zahlungsverkehr durchführen d) Zahlungseingänge kontrollieren und bei Zahlungs- ausständen und Zahlungsdifferenzen Maßnahmen, insbesondere des betrieblichen Mahnwesens, ein- leiten e) die Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens dokumentieren und für die interne und externe In- formation sowie für die betriebliche Entscheidungs- findung aufbereiten f) die wirtschaftliche Bedeutung von Investitionen und Abschreibungen für den Betrieb aufzeigen g) bei der Budgeterstellung und Vorschaurechnung mitwirken | 16 | |
h) die betrieblichen Berichte und Kennzahlen überwa- chen und bewerten und daraus Schlussfolgerungen über Wirtschaftlichkeit, Produktivität und Liquidität ableiten | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 6 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 6 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so- zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Durchführung von Hygienemaßnahmen (§ 6 Absatz 3 Nummer 5) | a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-, Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz anwenden b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb- liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP- Konzept, umsetzen c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten | 4 | |
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus- wählen und ökonomisch einsetzen e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten | |
Zitierungen von Anlage 2 HotelAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HotelAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HotelAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HotelAusbV Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
... und zur Kauffrau für Hotelmanagement sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Von der Organisation der ...
§ 22 HotelAusbV Inhalt des Teiles 1
... 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 24 HotelAusbV Inhalt des Teiles 2
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...
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