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Anlage 2 - IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)

Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung des Prüfungsbereichs,

2.
Bewertung der schriftlichen Prüfung,

3.
zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,

4.
zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,

5.
Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

8.
die Gesamtnote in Worten,

9.
Befreiungen nach § 10.



 

Zitierungen von Anlage 2 ITBFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ITBFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITBFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ITBFPrV Zeugnisse
... der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl ...