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Anlage 2 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)
Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel für die Arbeit an Hochvoltsystemen und deren Komponenten auswählen und einsetzen | a) sichere Arbeitsverfahren auswählen b) Prüf- und Messgeräte auswählen, überprüfen und einsetzen c) Schutz- und Sicherheitsausrüstung auswählen, überprüfen und einsetzen d) Arbeitsplätze einrichten und sichern | 3 | |
2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von Hochvoltsystemen und deren Komponenten | a) Vorschriften, insbesondere Normen, sowie Sicherheits- und Herstellervorgaben für elektrotechnische Arbeiten, insbesondere unter Spannung, umsetzen b) Sicherheitsregeln sowie Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften sowie den Stand der Technik beachten und einhalten c) Gefährdungspotenziale erkennen und Gefährdungs- beurteilungen durchführen d) Hochvoltsysteme außer und in Betrieb nehmen | ||
3 | Arbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten durchführen | a) Hochvoltsysteme und deren Komponenten sowie Energiegewinnungsanlagen unter Einhaltung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben im Rahmen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten montieren und anschließen b) Prüf-, Mess- und Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführen c) Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, insbesondere unter Spannung, durchführen d) Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
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Zitierungen von Anlage 2 KFBauMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFBauMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 KFBauMechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... in Fahrzeugen vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 33 KFBauMechAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...
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