Anlage 2 - Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2333, 2021 I 4648; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 15.07.2017, abweichend siehe § 13; FNA: 2121-51-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 2 (zu § 3) Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 2340)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 2341)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 2342)


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Zitierungen von Anlage 2 KPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KPBV Registrierungsvoraussetzungen
... finanziellen Interessen nach § 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes sowie die als Anlage 2 zu § 3 beigefügte jährliche schriftliche Erklärung zu finanziellen Interessen ...


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