1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen | | Nachprüffristen in Jahren
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1.1 | Produkte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1
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1.2 | Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilber- glasthermometern mit Maximumvorrichtung) |
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1.2.1 | - medizinische Elektrothermometer | 2
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1.2.2 | - mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2
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1.2.3 | - Infrarot-Strahlungsthermometer | 1
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1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2
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1.4 | Produkte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) | 2
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1.5 | Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen |
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1.5.1 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV - allgemein - mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden | 2
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1.5.2 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichs- messungen | 6
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1.5.3 | mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach Num- mer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2 | 2
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1.6 | Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz unterliegen | 5
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1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2
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2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen-
- Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 15 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen- 3.1
- Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales Normal, sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte Verfahren und Transfernormale verwendet werden.
- 3.2
- Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.
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interne Verweise§ 4 MPBetreibV Allgemeine Anforderungen (vom 20.02.2025) ... 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 bis 4. (8) Produkte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder benutzt werden, wenn sie die im Leitfaden nach § 15 Absatz 1 ...
§ 15 MPBetreibV Messtechnische Kontrollen (vom 20.02.2025) ... Der Betreiber hat für die in der Anlage 2 aufgeführten Produkte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik messtechnische ... Fällen, in denen der Hersteller eine solche Bescheinigung nicht ausstellen kann, kann die in Anlage 2 festgelegte Frist für die messtechnische Kontrolle aufgrund einer gutachterlichen ... (4) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen, sofern in der Anlage 2 nicht anders angegeben, nur messtechnische Normale benutzt werden, die auf ein nationales oder ... überschreiten. (5) Die messtechnischen Kontrollen sind innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Fristen durchzuführen. Für die Wiederholungen der messtechnischen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 39
Artikel 1 1. MPBetreibVÄndV ... „§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz" ersetzt. 13. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ...
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