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Anlage 2 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
A. Vorbemerkung
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
- DE-XY-099-09999-Z
- 1.
- DE: Kürzel für Deutschland,
- 2.
- XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Baden-Württemberg | BW | Niedersachsen | NI |
Bayern | BY | Nordrhein-Westfalen | NW |
Berlin | BE | Rheinland-Pfalz | RP |
Brandenburg | BB | Saarland | SL |
Bremen | HB | Sachsen | SN |
Hamburg | HH | Sachsen-Anhalt | ST |
Hessen | HE | Schleswig-Holstein | SH |
Mecklenburg-Vorpommern | MV | Thüringen | TH. |
- 3.
- 099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
- 4.
- 09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,
- 5.
- Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Zitierungen von Anlage 2 ÖLG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ÖLG-DV Informationspflichten
... der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_2_OeLG-DV.htm