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Anlage 2 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Anlage 2 Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen



Teil I Aushang


1.
Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.

2.
Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.

3.
Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

4.
Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:

"Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke [N. N.]".

5.
Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.

6.
Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:

a)
die Marke („Fabrikmarke" nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

b)
die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung" nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c)
der Hubraum,

d)
die Leistung („Höchstleistung" nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),

e)
der Kraftstoff („Kraftstoff" nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach

aa)
Benzin,

bb)
Diesel,

cc)
komprimiertes Erdgas oder

dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;

bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,

f)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,

g)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

h)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:

a)
der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie",

b)
der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c)
bei der Angabe der Leistung getrennt

aa)
die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

bb)
die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und

d)
die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)" zu kennzeichnen.

7.
Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden.

8.
Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße aufzunehmen. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten.

9.
Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.


Teil II Elektronische Anzeige durch Bildschirm


1.
Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher in gleicher Weise erweckt wie ein Aushang.

2.
Der Bildschirm muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll haben. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

3.
Die unter Teil I Nummer 2 bis 8 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.

4.
Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung ist anzugeben.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Pkw-EnVKV Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort (vom 23.02.2024)
... 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen. (2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann." 12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug (BGBl. 2024 I Nr. 50 S. 17)]". 14. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von Anlage 2 wird wie folgt ... 14. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch ...