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Anlage 2 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 2 Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 2 RheinSchPersEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RheinSchPersEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RheinSchPersEV Inkraftsetzung
... nach Absatz 1 Nummer 1 als Anlage 1, 2. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 2 als Anlage 2 . --- 1 Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des ...
§ 6 RheinSchPersEV Befähigungszeugnisse
... den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für ...
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