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Anlage 2 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Anlage 2 (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Abschnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalendermonats stammen.

A. Fettgehalt


 
I.
Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.

II.
Erfolgt die Abholung dauerhaft

1.
nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem Kalendermonat zu untersuchen, oder

2.
in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von Unterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden mehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu nehmen.

III.
Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.

B. Eiweißgehalt


 
I.
Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.

II.
Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.

C. Gesamtkeimzahl


 
Zur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.

D. Hemmstoffe


 
Zur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:

 
1.
je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und

2.
je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.

E. Gehalt an somatischen Zellen


 
Zur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.

F. Gefrierpunkt


 
Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.

G. Mittelwertbildung


 
I.
Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden. Hierbei ist mengengewichtet arithmetisch vorzugehen. Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.

II.
Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in einem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den betreffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen. Liegt der Mittelwert des Vormonats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats zu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf. Liegt auch kein solcher Mittelwert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen Güteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch sämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen. Fehlt mehr als eine Güteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wird ein Mittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.

III.
Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.

IV.
Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.

V.
Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:

1.
hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;

2.
hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.

H. Nichtverwertbarkeit von Proben und Untersuchungsergebnissen


 
I.
Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Untersuchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.

II.
Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn

1.
auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder

2.
sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklärbare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen des Erzeugers darstellt.

III.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu begründen.

IV.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III dokumentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindestanzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.

V.
Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betreffende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.

VI.
Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abnehmer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterabschnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterabschnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.



 

Zitierungen von Anlage 2 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RohmilchGütV Durchführung der Güteuntersuchung
... die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen ...
§ 22 RohmilchGütV Mittelwertbildung
... Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats ...
§ 23 RohmilchGütV Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
... Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller ... darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden ... Transport der Proben nicht möglich ist; 3. wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Untersuchungsstelle ...
§ 24 RohmilchGütV Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
... die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für ...
§ 27 RohmilchGütV Schnelltest auf Hemmstoffe
... Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die ... Anwendung. (5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen ...
§ 29 RohmilchGütV Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
... nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird. (2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer ... erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden. (3) ...
Anlage 3 RohmilchGütV (zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung