Anlage 2 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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Anlage 2 (zu § 3 Nummer 3) Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

CPV-Referenznummer Beschreibung
60112000-6Öffentlicher Verkehr (Straße)
60130000-8Personensonderbeförderung (Straße)
60140000-1Bedarfspersonenbeförderung
90511000-2Abholung von Siedlungsabfällen
60160000-7Postbeförderung auf der Straße
60161000-4Paketbeförderung
64121100-1Postzustellung
64121200-2Paketzustellung


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Zitierungen von Anlage 2 SaubFahrzeugBeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaubFahrzeugBeschG Sachlicher Anwendungsbereich
...  3. Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2 , sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind: ...


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