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Anlage 2 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.
LA 1 | höchste Punktzahl |
Eignungsuntersuchung | 40 |
Kenntnisse der englischen Sprache | 10 |
Beherrschen der deutschen Sprache | 10 |
Geburtsjahrgang | 10 |
Höchstes Abschlusszeugnis | |
- allgemeinbildende Schule | 5 |
ODER | |
- Bachelorabschluss der Hochschule (NWO) | 10 |
Fahrtzeit als NWO | 10 |
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft | 15 |
Gesamt max. | 105 |
| |
LA 3 und LA 2 | höchste Punktzahl |
Eignungsuntersuchung | 35 |
Kenntnisse der englischen Sprache | 10 |
Beherrschen der deutschen Sprache | 10 |
Geburtsjahrgang | 10 |
Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule | 5 |
Dienststellung an Bord | 7,5 |
Fahrtzeiten, Schiffsgröße | 7,5 |
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft | 15 |
Gesamt max. | 100 |
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Zitierungen von Anlage 2 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl ...
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