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Anlage 2 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.

LA 1 höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung40
Kenntnisse der englischen Sprache 10
Beherrschen der deutschen Sprache 10
Geburtsjahrgang10
Höchstes Abschlusszeugnis  
- allgemeinbildende Schule 5
ODER 
- Bachelorabschluss der Hochschule (NWO) 10
Fahrtzeit als NWO 10
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft 15
Gesamt max. 105
  
LA 3 und LA 2 höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung35
Kenntnisse der englischen Sprache 10
Beherrschen der deutschen Sprache 10
Geburtsjahrgang10
Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule 5
Dienststellung an Bord 7,5
Fahrtzeiten, Schiffsgröße 7,5
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft 15
Gesamt max. 100


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Zitierungen von Anlage 2 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl ...