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Anlage 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Fächer Mindest-
unterrichtsstunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichtsstunden
insgesamt
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung 40
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes  
3. Allgemeines Abgabenrecht 75
4. Allgemeine Rechtskunde  
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180
6. Umsatzsteuer 45
7. Buchführung und Bilanzwesen 75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts- und Sozialkunde
11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
35
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie
moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt 510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest-
unterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden,
Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden
290
Gesamtstunden800


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Zitierungen von Anlage 2 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 StBAPO Unterrichtsfächer und Gesamtstunden
... und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den ...
§ 42 StBAPO Prüfungsfächer und Prüfungsablauf
... Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die ...