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Anlage 2 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tierart | Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne | Voraussetzungen zur Über- nahme aus der Quarantäne in die Besamungsstation | Überprüfungen bei samen- spendenden Tieren |
Rind | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schwein | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach An- hang II Teil 2 Kapitel I Num- mer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schaf und Ziege | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
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Zitierungen von Anlage 2 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden; 5. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die ... Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich ... und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben; 6. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor ... die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen; 7. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung ... Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen; 7. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder ... 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen; 7a. bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur ... die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden; 12. Aufzeichnungen geführt werden ...
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