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Anlage 2 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5, § 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Chemische Parameter


Anlage 2 wird in 20 Vorschriften zitiert

Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht mehr erhöht


Parameter Grenzwert*
mg/l
Bemerkungen
Acrylamid0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der
Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des
Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige
Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt.
Benzol0,0010 
Bor1,0 
Bromat0,010 
Chrom 0,025Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030.
0,0050Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030.
Cyanid0,050 
1,2-Dichlorethan0,0030 
Fluorid1,5 
Microcystin-LR0,0010Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer
Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein.
Pestizide0,00010Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom
4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter
anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen
Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen
Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln
und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie
Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden.
Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit
dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn
er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen
lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen
Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
  Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden
Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für
die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt
abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000030 mg/l.
Pestizide-gesamt0,00050Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden
Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht
relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln
auszuweisen.
Summe PFAS-20 0,00010Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA),
Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA),
Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA),
Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA),
Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA),
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS),
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS),
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS),
Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS),
Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und
Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS).
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Summe PFAS-4 0,000020Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA),
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.
Quecksilber0,0010 
Selen0,010 
Tetrachlorethen
und Trichlorethen
0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe.
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt.
Uran0,010 
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation ansteigen kann


Parameter Grenzwert*
mg/l
Bemerkungen
Antimon0,0050 
Arsen 0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028.
Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028
in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036.
0,0040Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen.
Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028
neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028.
Benzo(a)pyren0,000010 
Bisphenol A 0,0025Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024.
Blei 0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten,
wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei
Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
Grenzwert liegt.
0,0050Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei
einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben
S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
Grenzwert liegt.
Cadmium0,0030 
Chlorat0,070Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der
Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als
eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird.
Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder
Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig
0,70 mg/l betragen.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat.
Chlorit0,20Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine
Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid
dazugegeben wird.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit.
Epichlorhydrin0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
Halogenessig-
säuren (HAA-5)
0,060Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und
Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind
einzeln auszuweisen.
Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Kupfer2,0Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nickel0,020Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am
Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht
überschreiten.
Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasser-
stoffe (PAK)
0,00010Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und
Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Trihalogen-
methane (THM)
0,050Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und
Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb
der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen,
werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind
einzeln auszuweisen.
Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der
Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l
zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM-
bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind.
Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,010 mg/l THM.
Vinylchlorid0,00050Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.




 

Zitierungen von Anlage 2 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TrinkwV Chemische Anforderungen
... der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.  ...
§ 28 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan
...  2. die für chemische Parameter a) in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte und b) nach § 7 Absatz 3 festgelegten ...
§ 41 TrinkwV Stelle der Probennahme
... Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, überschritten wird. Wird dieser Referenzwert nicht überschritten, ... Wird dieser Referenzwert nicht überschritten, gilt der jeweilige Grenzwert nach Anlage 2 Teil II an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 als eingehalten. (4) ...
§ 42 TrinkwV Probennahmeverfahren
... auf die Indikatorparameter Aluminium und Eisen und auf die neben Blei, Kupfer und Nickel in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter ist die in Absatz 3 Satz 2 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts ...
§ 43 TrinkwV Untersuchungsverfahren
...  (6) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 genannten chemischen und chemisch-physikalischen Parameter sind ... des Verfahrens bis zu 60 Prozent des Grenzwerts für den Parameter Benzo(a)pyren in Anlage 2 Teil II betragen. (7) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf ...
§ 47 TrinkwV Anzeigepflichten
... Parameter, 5. eine Überschreitung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder eine Nichterfüllung der chemischen ...
§ 48 TrinkwV Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe
... Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, bei einer Untersuchung nach § 41 Absatz 3 überschritten, so muss der ... ob der an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 geltende Grenzwert nach Anlage 2 Teil II eingehalten ...
§ 55 TrinkwV Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt
... nachteilig verändern können, sind grundsätzlich insbesondere die in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter sowie die Indikatorparameter Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei ...
§ 56 TrinkwV Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet
... Untersuchungen des Trinkwassers vorsehen, 1. die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen, 2. die in der sich aus Anlage 6 Teil I ...
§ 61 TrinkwV Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
... der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser ... der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter, bb) die ...
§ 62 TrinkwV Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
... die in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten ...
§ 65 TrinkwV Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde
... wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwerts in Anlage 2 Teil II ist. (3) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 in ... kann das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für ...
§ 66 TrinkwV Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
... Kann bei der Überschreitung eines in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerts oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für ...
§ 69 TrinkwV Berichtspflichten der Behörden
... Grenzwerte für mikrobiologische Parameter, der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit ...
Anlage 6 TrinkwV (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Untersuchungshäufigkeit
... der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu ...
Anlage 7 TrinkwV (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1) Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter
... mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I. Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer ... dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis ... Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden. Summe ... gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II . Quecksilber 30   ... Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I . Trichlorethen 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für ... Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I . Trihalogenmethane (THM) 40 Die Verfahrenskennwerte ... gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II . Trübung 30 Die Messunsicherheit sollte unter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 11 Min/TafelWV Herstellung (vom 24.06.2023)
... (3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten ...

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 346
§ 8 TrinkwEGV Untersuchungen auf relevante Parameter
... von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus: 1. den chemischen Parametern nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe der dort den jeweiligen Parametern zugeordneten Bemerkungen, soweit die ...
§ 9 TrinkwEGV Untersuchungsprogramm
... Stoffen und Mikroorganismen. (4) Die Bemerkungen zu den Untersuchungserfordernissen in Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Parameter Microcystin-LR und Pestizide und in Anlage 3 Teil I der ...
§ 18 TrinkwEGV Nicht relevante Pestizid-Metaboliten
... eine Empfehlung mit kategorisierten Richtwerten für Pestizid-Metaboliten, die nicht nach Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung als relevant eingestuft sind, im Bundesgesundheitsblatt und im Internet. Für diese ...