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Anlage 2 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
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Zitierungen von Anlage 2 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 WpI-AnzV Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des ...
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 einzureichen. (6) Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung ...
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