Anlage 2 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 16)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 17)


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Zitierungen von Anlage 2 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 WpI-AnzV Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des ...
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 einzureichen. (6) Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung ...


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