Anlage 2 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 20)


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Zitierungen von Anlage 2 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WpIPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind unter Bezugnahme auf die nach Anlage 2 gemachten Angaben nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. (4) Der ...
§ 40 WpIPrüfbV Datenübersicht
... auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. ...


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