Anlage 2 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1) Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster (BGBl. 2021 I S. 5186)


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Zitierungen von Anlage 2 ZertVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZertVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZertVerwV Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
... Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber ...


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