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Anlage 2a - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA) | eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISA | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Ansteckende Gebärmutter- entzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM) | Je eine Tupferprobe („Kohlemedium") Harnröhre Fossa Glandis Penisschaft Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCR | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equine Virusarteritis (EVA) | Blutprobe Serum Serumneutralisationstest SNT (kleiner) < 1:4 = negativ | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Virusisolation aus Sperma Methode: Virusnachweis Zellkultur oder PCR, RT-PCR | Wiederholung der Blutuntersuchung jährlich Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen |
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Zitierungen von Anlage 2a TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a ... Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden; 8. bei Rindern, Schweinen, Schafen ...
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