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Anlage 2a - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind


Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

Ansteckende Blutarmut der
Einhufer (Equine Infektiöse
Anämie, EIA)
eine Blutprobe Serum Methode:
AGPT, Coggins-Test oder ELISA
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Ansteckende Gebärmutter-
entzündung (Contagiöse
Equine Metritis, CEM)
Je eine Tupferprobe („Kohlemedium")
Harnröhre
Fossa Glandis
Penisschaft
Methode: kulturell (mindestens 7 Tage)
oder PCR, RT-PCR
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Equine Virusarteritis (EVA) Blutprobe Serum
Serumneutralisationstest
SNT (kleiner) < 1:4 = negativ
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 30 Tagen
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4
Virusisolation aus Sperma
Methode:
Virusnachweis Zellkultur oder PCR,
RT-PCR
Wiederholung der Blutuntersuchung
jährlich
Wiederholung der Untersuchung Samen
nach 120 Tagen


 
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Zitierungen von Anlage 2a TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a ... Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden; 8. bei Rindern, Schweinen, Schafen ...