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Anlage 3 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:

 
Formel (BGBl. 2019 I S. 827)


Es bedeuten:

EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Emissionen
O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.




 

Zitierungen von Anlage 3 44. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 44. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 44. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
... jede aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für ...