Anlage 3 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 (AELV 2023)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2112 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 8251-10-1-29 Landwirte

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
49.000 0,9677
100.000 0,6427
150.000 0,4923
200.000 0,4032
250.000 0,3436
300.000 0,3007
350.000 0,2682
400.000 0,2426
450.000 0,2218
500.000 0,2046


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Zitierungen von Anlage 3 AELV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AELV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2023 Ermittlung des Arbeitseinkommens
...  1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 ... von mehr als 49.000 Deutsche Mark und bis zu 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der ...


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