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Anlage 3 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3



 Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld
Gattung oder Art UnterlagenAnderes Material
Castanea sativa Mill. 32
Citrus L. 31
Corylus avelana L. 22
Cydonia oblonga Mill. 32
Ficus carcia L. 22
Fortunella Swingle 31
Fragaria L.  5
Juglans regia L. 22
Malus Mill. 32
Olea europea L. 11
Poncirus Raf. 31
Prunus armenica L. 32
Prunus avium L. 32
Prunus cerasus L. 32
Prunus domestica L. 32
Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb 32
Prunus persica (L.) Batsch 32
Prunus salicina Lindl. 32
Pyrus L. 32
Ribes L. 332
Rubus L. 223
Vaccinium L. 22


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2
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
3
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2023Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuellvor 01.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AGOZV Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial (vom 01.12.2020)
... Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus ... maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... Webb" ersetzt. 10. In Anlage 2 Spalte 2 wird Satz 5 gestrichen. 11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „  ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an ... Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf ... Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „ Anlage 3 " ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... 16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben. 17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. 18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3 ...