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Anlage 3 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 3 wird in 10 Vorschriften zitiert
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
880 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
- b)
- unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach operativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
- c)
- kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz radiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Komplikationen,
- d)
- bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
- e)
- führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,
- f)
- bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung und Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie die Organisation des Patientenwechsels,
- g)
- führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unterstützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,
- h)
- setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
- i)
- verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
- j)
- wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
- k)
- führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der Dokumentation des operativen Verlaufs.
340 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,
- b)
- führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
- c)
- wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des Strahlenschutzes mit,
- d)
- kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen,
- e)
- kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und berücksichtigen diese.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
- b)
- übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungskontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
- c)
- übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
- d)
- beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
- e)
- sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
- f)
- bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren fachsprachlich,
- g)
- beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
- h)
- kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei der perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
- b)
- verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
- c)
- bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
- d)
- reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren Lernbedarf ab,
- e)
- schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
- f)
- erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese aktiv ein.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
- b)
- kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
- c)
- berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökonomische und ökologische Prinzipien,
- d)
- verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wirken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
- e)
- erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und setzen diese gezielt ein,
- f)
- kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
- g)
- kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen diese in ihrer Tätigkeit.
120 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren sich an berufsethischen Werten,
- b)
- gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert gestaltet sind,
- c)
- nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokulturelle Aspekte,
- d)
- beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie ihrer Angehörigen,
- e)
- erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein,
- f)
- informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen im beruflichen Kontext.
40 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
- b)
- wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
- c)
- erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Umsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
- d)
- wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
140 Stunden
- Die Auszubildenden
- a)
- verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
- b)
- kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
- c)
- beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
- d)
- arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
- e)
- gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
- f)
- reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektionsschutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2.100
Zitierungen von Anlage 3 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ATA-OTA-APrV Inhalt der Ausbildung
... des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu ...
§ 3 ATA-OTA-APrV Theoretischer und praktischer Unterricht (vom 01.10.2023)
... Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden. (2) Im theoretischen und praktischen ...
§ 28 ATA-OTA-APrV Inhalt des schriftlichen Teils
... eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3 ), 2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie ... ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3 ) und 3. gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an ... Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3 ). (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen ...
§ 34 ATA-OTA-APrV Inhalt des mündlichen Teils
... und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten" (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 3 ), 2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ... und berufliches Selbstverständnis bewältigen" (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 3 ) sowie 3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren ... kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren" (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3 ...
§ 39 ATA-OTA-APrV Inhalt des praktischen Teils
... zum Anästhesietechnischen Assistenten und 2. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen ...
§ 57 ATA-OTA-APrV Inhalt der Eignungsprüfung
... auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden ...
§ 69 ATA-OTA-APrV Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
... Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 : 1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich ...
§ 74 ATA-OTA-APrV Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
... die sich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest. (3) Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht ...
§ 95 ATA-OTA-APrV Praktischer Teil der Nachprüfung
... Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 . (4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die ...
§ 100 ATA-OTA-APrV Mündlicher Teil der Nachprüfung
... Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 : 1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich ...
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