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Anlage 3 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 4) Musterveranstaltungszertifikat
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Veranstaltungszertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Veranstaltungszertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Veranstaltungszertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Zitierungen von Anlage 3 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anlage 3 an die Stelle der Anlage 2 tritt. (2) Die Kontrollstelle führt ...
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