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Anlage 3 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
- Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
- Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
- Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
- Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
- die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
- Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
- Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
- Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
- nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
- Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
- im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
- Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
- Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 8.
- im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
- Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Zitierungen von Anlage 3 EBeV 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestätigung, welche die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung näher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben des ...
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