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Anlage 3 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- Allgemeine Angaben:
- a)
- Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
- Kontaktdaten einer Ansprechperson,
- c)
- Berichtsjahr,
- d)
- NACE-Code,
- e)
- zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
- f)
- Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.
- 2.
- Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:
- a)
- berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
- b)
- Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.
- 3.
- Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:
- a)
- Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5,
- b)
- Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
- e)
- Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- f)
- Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und
- g)
- für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
- Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird:
Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:- a)
- im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- b)
- nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz,
- c)
- nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,
- d)
- Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,
- e)
- Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.
- 5.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung:
- a)
- Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
- b)
- jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung,
- d)
- Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- e)
- Nachweise nach § 16 Absatz 3,
- f)
- im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,
- g)
- Nachweise nach § 16 Absatz 5.
- 6.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung:
- a)
- Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- b)
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
- c)
- Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
- d)
- Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- e)
- Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- f)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
- g)
- nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,
- h)
- Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
- i)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,
- j)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
- k)
- Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.
- 7.
- Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers:
- a)
- Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
- b)
- Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz,
- c)
- Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
- e)
- Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.
Zitierungen von Anlage 3 EBeV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EBeV 2030 Berichterstattung
... in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und 2. mindestens die in der Anlage 3 aufgeführten Angaben. (2) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von ...
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