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Anlage 3 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist. Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,

f)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt. Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als 10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.

a)
Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung

N ncdk
100 bis 50050340,379
501 bis 3.200 80560,295
3.201 bis 10.000 125780,234
10.001 und mehr 160890,207


 
b)
Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung

N
10 bis 99


 
 
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).

c)
Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

Nncdk
10 bis 995012,058
100 bis 5008011,237
501 bis 3.200 13120,847
3.201 bis 10.000 20120,640
10.001 und mehr 30230,503


 
d)
Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

N ncdk
10 bis 995--2,058
100 bis 5008--1,237
501 bis 3.200 13--0,847
3.201 bis 10.000 20--0,640
10.001 und mehr 30--0,503


 
e)
Zerstörende Prüfung

Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮" nach § 11 gekennzeichnet sind

Nncdk
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 100)
20120,640


 
f)
Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter

Nn
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 20)
20


 
In den Tabellen bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
cAnnahmezahl
dRückweisezahl
kFaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;
k = t / wurzel(n) mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung


4.
Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

a)
Gewichte durch Wägung,

b)
Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,

c)
Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,

d)
Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmung der mittleren Tara

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt.

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.

Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.

In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.

c)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen

Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

a)
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅

der Füllmengen xi,

aa)
aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder

bb)
bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der Stichprobe.

Formel (BGBl. 2020 I S. 2523)


b)
Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen

Von dem festgestellten Mittelwert x̅ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.

7.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

a)
Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

b)
Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

c)
Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

d)
Prüfung des Abtropfgewichtes

Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.

8.
Ungleiche Nennfüllmenge

Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.

9.
Prüfung anderer Verkaufseinheiten

Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von Anlage 3 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FPackV Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
... dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung 1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und ... Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung 1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und ...
§ 10 FPackV Besondere Nennfüllmengenanforderungen
... gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. (2) Mit ... dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. (3) ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... oder 8. vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. (3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... nicht anzuwenden. (3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Tabelle ... Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die ...
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung   Die Höhe der Gebühren der ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. ... gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men ... gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei ... Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von ... gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung   ... EG-Düngemitteln, Boden- hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch- stabe f der Fertigpackungsverordnung   ... gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 16.7.1.1 beim Hersteller 117,80 ... oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung   Die Höhe der Gebühren der ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. ... gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ... gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig- packungsverordnung   ... Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... Stich- probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von   ... bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num- mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der ... bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num- mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ...   zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men ... gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei ... Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von ... gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung   ... EG-Düngemitteln, Boden- hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch- stabe f der Fertigpackungsverordnung   ... gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 16.7.1.1 beim Hersteller 110,30 ... gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig- packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- ... oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung   Die Höhe der Gebühren der ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. ... gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ... gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig- packungsverordnung   ... Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... Stich- probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von   ... bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe ... Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... 465,60   zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)   ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men ... gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei ... Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von ... gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung   ... EG-Düngemitteln, Boden- hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch- stabe f der Fertigpackungsverordnung   ... gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 16.7.1.1 beim Hersteller 117,80 ... gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig- packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- ... oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes ...