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Anlage 3 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt



GruppeBeschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. GetreideAlle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. ZuckerAlle Zuckerarten.
13. FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
14. NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten.
15. SaatenAlle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.
18. InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FuttMV Angaben (vom 31.07.2018)
... nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar ...
§ 17 FuttMV Zulassungsbedürftige Betriebe (vom 01.07.2017)
... oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern ...
§ 20 FuttMV Registrierungsbedürftige Betriebe (vom 01.09.2016)
... oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern ... oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern ... oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 FuttMVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 6 Absatz 1" werden gestrichen. bb) Teil 2 wird aufgehoben. 13. In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) ... 13. In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b" ... nach Anlage 2b Teil 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b " ersetzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die ... durch das Wort „Zulassungs-Kennnummer" ersetzt. 40. Anlage 2b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
...  b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2b" durch die Angabe „Anlage 3 " ersetzt. 9. § 24 wird § 7. 10. § 23 wird § 8. ... die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt. 63. Die Anlage 2b wird die Anlage 3 ; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" ... „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. 64. Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar ...