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Anlage 3 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
|

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 7 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten be-
triebsangemessen gestalten und die jeweiligen Aus-
wirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation berück-
sichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktiv Feedback geben
e) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung der
Erwartungen und Wünsche prüfen
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
g) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten,
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
h) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen
und dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen
anwenden
i) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
j) Ursachen von Konflikten und Kommunikations-
störungen erkennen und zu deren Lösung beitragen;
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
20  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 7 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
  
  b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Bestimmungen sowie der betrieblichen
Vorgaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung
der Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nut-
zung technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die
betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
10  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 7 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
14  
4 Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 7 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen sowie von Wirtschaftsräumen
für das Gasterlebnis erläutern
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- und in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
c) Gast- und Wirtschaftsräume im Hinblick auf ihre
Nutzung und ihre Sicherheit kontrollieren, den Be-
darf an Reparaturen und Ersatz ermitteln und die
betriebsüblichen Maßnahmen ergreifen
d) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht pflegen und reinigen
e) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
8  
5Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 7 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung an-
lassbezogen vorbereiten und die erforderlichen
Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische oder nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke nach
den betrieblichen Vorgaben zubereiten
d) Service von Speisen, Gerichten und Getränken nach
der betrieblichen Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen
20  
6 Unterstützung verkaufs-
fördernder Maßnahmen
(§ 7 Absatz 2 Nummer 6)
a) verkaufsfördernde Maßnahmen und Aktionen, ins-
besondere im Gastkontakt, umsetzen
2 
b) Gastbereiche für verschiedene Zwecke und Anlässe
dekorieren
c) die Bedeutung von Dekoration, Beleuchtung, Musik
und Temperatur für die Atmosphäre und das Gast-
erlebnis beachten
d) bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz
geeigneter Werbemittel und -träger und digitaler
Medien sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken
 10
7Produktzubereitung
(§ 7 Absatz 2 Nummer 7)
a) die Bedeutung von markenweiten Standards in der
systemgastronomischen Produktion und ihre Aus-
wirkungen auf die eigene Tätigkeit einordnen sowie
die Arbeitsabläufe und die Aufgabenverteilung im
Team planen, umsetzen und reflektieren
b) Maschinen und Geräte nach den Produktionsstan-
dards regelmäßig prüfen, einstellen und die Ergeb-
nisse der Prüfung dokumentieren
c) Standards und Rezepturen bei der Zubereitung, bei
der Fertigstellung und beim Anrichten von system-
gastronomischen Produkten umsetzen, die Umset-
zung kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah-
men einleiten
  
  d) die bedarfs- und umsatzorientierte Zwischenlage-
rung von Produkten für die Weiterverarbeitung nach
den markenspezifischen Standards, insbesondere
unter Berücksichtigung von Haltezeiten und Kern-
temperaturen, planen, umsetzen, organisieren und
kontrollieren
e) Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte auf
ihre Beschaffenheit und Qualität im Hinblick auf die
markenweiten Standards prüfen, die Prüfergebnisse
dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen
einleiten
f) zubereitete Produkte verkaufsfördernd und nach
den systemgastronomischen Standards präsentie-
ren oder für die Mitnahme, den Außer-Haus-Verkauf
oder die Lieferung vorbereiten und verpacken, Pro-
zesse der Präsentation, Verpackung oder Lieferung
steuern und kontrollieren
g) Bestellungen vor der Abgabe im Rahmen der sys-
temgastronomischen Qualitätssicherung prüfen, bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen und die Ergeb-
nisse kontrollieren
h) mit dem Service oder den Beteiligten am Liefer-
prozess zur Sicherstellung von Markenstandards
und zur Erfüllung von Gästewünschen kooperieren
 6
8Betreuung und Beratung
von Gästen,
Verkauf von Produkten und
Dienstleistungen sowie
Reklamationsmanagement
(§ 7 Absatz 2 Nummer 8)
a) die Bedeutung von systemgastronomischen Stan-
dards beim Umgang mit den Gästen einordnen, ihre
Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit erläutern so-
wie die Arbeitsabläufe und die Aufgabenverteilung
im Team planen, umsetzen, reflektieren und Verbes-
serungen vorschlagen
b) die analogen oder digitalen Bestellsysteme des Be-
triebes erklären und die Gäste serviceorientiert und
verkaufsfördernd beraten
c) zum Produktsortiment des Betriebes, auch unter
Berücksichtigung von Ernährungsformen und Er-
nährungstrends, gastorientiert und verkaufsfördernd
beraten
d) betriebliche Informationen über Inhaltsstoffe, Zusatz-
stoffe und Allergene entsprechend dem aktuellen
Produktsortiment für das Team bereithalten und
den Gästen erläutern
e) die im System eingesetzten Qualitäts- und Güte-
siegel dem Team und den Gästen erklären
f) systemgastronomische Konzepte für den Verkauf
von Zusatzleistungen im Betrieb teamorientiert um-
setzen
g) das Reklamationsmanagement umsetzen, dabei Ur-
sachen für Gästereaktionen, insbesondere Reklama-
tionen, ermitteln, betriebliche Maßnahmen ergreifen
und die Ergebnisse dokumentieren
h) Bezahlsysteme in Betrieb nehmen, auf Aktualisie-
rungen prüfen und nutzen sowie dem Team und den
Gästen die Bedienung der Bezahlsysteme erklären
 6
  i) Serviceprozesse, insbesondere unter Berücksich-
tigung der markenspezifischen Vorgaben, des
Dienstplans, des Gästeaufkommens sowie der
Verfügbarkeit von Produkten und Betriebsmitteln,
organisieren, nachbereiten, bewerten und anpassen
  
9Systemorganisation und
Systemmanagement
(§ 7 Absatz 2 Nummer 9)
a) markenspezifische Gastronomiekonzepte unter Be-
rücksichtigung der betrieblichen Zusammenhänge,
der Prozessabläufe und der strategischen Ausrich-
tung von anderen gastronomischen Konzepten und
Segmenten abgrenzen
b) Arbeitsabläufe planen, steuern, kontrollieren und
dokumentieren sowie unter Berücksichtigung der
markenspezifischen Standards optimieren
c) betriebliche Abläufe mithilfe von Checklisten erfas-
sen und auswerten
d) die Einhaltung der markenspezifischen Standards im
Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagements
prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Maßnahmen des betrieblichen Hygiene-Manage-
ments unter Beachtung der rechtlichen Regelungen
und der markenspezifischen Standards planen so-
wie deren Einhaltung kontrollieren
f) Informations- und Kommunikationswege im Rah-
men der Aufbauorganisation des Unternehmens zur
Optimierung von Abläufen nutzen
g) den Zustand von Geräten, Maschinen und Ge-
brauchsgütern kontrollieren, die Wartung von Ge-
räten und Maschinen sowie die Instandsetzung von
Gebrauchsgütern veranlassen und den Einsatz von
Wartungsfirmen koordinieren
 12
10Warenwirtschaft
(§ 7 Absatz 2 Nummer 10)
a) die betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeits-
abläufe unter Nutzung des betrieblichen Warenwirt-
schaftssystems organisieren
b) das betriebliche Warenwirtschaftssystem pflegen
und anwenden
c) das systemgastronomische Konzept zur Lager-
haltung auf betrieblicher Ebene umsetzen und auf
Einhaltung überprüfen
d) Lagerkennzahlen ermitteln und auswerten
e) Bestandsveränderungen und Abweichungen von
den Sollbeständen erfassen und die erforderlichen
Korrekturen durchführen
f) den Warenbedarf unter Berücksichtigung des
Gästeaufkommens, des Umsatzes und des Waren-
bestands sowie eines ökonomisch und ökologisch
nachhaltigen Einsatzes ermitteln
g) Angebote anlassbezogen einholen und unter Be-
rücksichtigung von Preisen, Qualitäten und Kondi-
tionen vergleichen und auswählen
h) Bestellungen durchführen
i) die Logistikkette erläutern, Störungen des Bestell-
ablaufs in der Logistikkette erfassen und bei Störun-
gen Maßnahmen einleiten
 8
11 Umsetzung von
Personalprozessen
(§ 7 Absatz 2 Nummer 11)
a) beim Aufbau der Arbeitgebermarke mitwirken und
die Umsetzung der Markenstandards, insbesondere
bei der Personalgewinnung und der Personalbin-
dung, begleiten
b) den Personalbedarf ermitteln und bei der Personal-
bedarfsplanung mitwirken
c) bei der Personalbeschaffung mitwirken
d) den Personaleinsatz planen, Dienstpläne gemäß den
betrieblichen und den rechtlichen Vorgaben erstellen
und Arbeitszeiten dokumentieren
e) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendi-
gung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
bearbeiten
f) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten,
insbesondere Urlaubs- und Krankheitszeiten, bear-
beiten
g) Personaldaten unter Einhaltung der rechtlichen und
der betrieblichen Vorgaben verwalten
h) die arbeits-, sozial-, tarif- und steuerrechtlichen Vor-
gaben bei der Personalplanung und der Personal-
verwaltung einhalten
 8
12Personalführung und
-entwicklung
(§ 7 Absatz 2 Nummer 12)
a) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen-
dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im
Team einstellen und dies bei der Mitarbeiterführung
und Personalentwicklung berücksichtigen
b) bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Mitarbeitergesprächen mitwirken
c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens
auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek-
tieren
d) Mitarbeitende nach den systemgastronomischen
Vorgaben einarbeiten und ziel- und teamorientiert
anleiten und motivieren und deren Arbeitsergeb-
nisse reflektieren
e) bei der Planung und Auswertung von Trainings- und
Schulungsmaßnahmen mitwirken und die Maßnah-
men im Betrieb organisieren und durchführen
f) Personalentwicklungsmaßnahmen analysieren und
die Ergebnisse bewerten
g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit
Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen
h) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und Be-
lehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und
Arbeitssicherheit, erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
i) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili-
sieren
j) die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben bei der
Personalführung und -entwicklung einhalten
 8
13 Durchführung von
Marketingaktivitäten
(§ 7 Absatz 2 Nummer 13)
a) Ergebnisse von Marktbeobachtungen und -analysen
für betriebliche Marketingaktivitäten nutzen und
dabei Gästebedürfnisse beachten
b) markenweite analoge und digitale Marketingmaß-
nahmen umsetzen
c) betriebliche Marketingmaßnahmen, insbesondere
Gästebindungsprogramme und Werbemaßnahmen,
erarbeiten, planen, umsetzen und auswerten
d) Maßnahmen der Verkaufssteuerung und Verkaufs-
förderung, insbesondere Aktionen, planen, durch-
führen und auswerten
 8
14Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle sowie
unternehmerisches Handeln
(§ 7 Absatz 2 Nummer 14)
a) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie-
denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und
Handlungen berücksichtigen
b) Arbeiten wirtschaftlich und gastorientiert durch-
führen und dadurch zum erfolgreichen unternehme-
rischen Handeln beitragen
c) Einnahmen abrechnen sowie Abrechnungssysteme
auswerten und pflegen
d) Belege und Rechnungen prüfen und zur Bearbeitung
und Archivierung weiterleiten
e) die Warenbestände im Warenwirtschaftssystem er-
fassen und auswerten
f) Auswirkungen unterschiedlicher Kalkulationsfaktoren
für die Preisgestaltung beurteilen und Berechnungen
für Bezugs- und Preiskalkulation durchführen
g) aus der betrieblichen Kosten- und Leistungsrech-
nung Kennzahlen ableiten sowie Maßnahmen zur
Steigerung des betrieblichen Erfolgs entwickeln,
vorschlagen und umsetzen
h) betriebliche Abläufe steuern und kontrollieren
i) mit Lieferanten und Dienstleistern zusammenarbei-
ten, deren Leistungserfüllung, insbesondere im Hin-
blick auf die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungs-
bedingungen, kontrollieren und bei Abweichungen
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
j) betriebsübliche elektronische Datenverarbeitungs-
programme, insbesondere für Tabellenkalkulation,
Präsentation, Textverarbeitung, Dateiablage und
Kommunikation, aufgabenbezogen auswählen und
anwenden
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 7 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 7 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 7 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  




 

Zitierungen von Anlage 3 GastroAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GastroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GastroAusbV Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
... und zur Fachfrau für Systemgastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Von der Organisation der ...
§ 36 GastroAusbV Inhalt des Teiles 1
... 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 38 GastroAusbV Inhalt des Teiles 2
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...