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Anlage 3 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)

Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 und zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Arbeiten an der Bar a) die Betriebsabläufe an der Bar organisieren, unter
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des
Gesundheits- und Jugendschutzes
b) vor- und nachbereitende Arbeiten zur Sicherstellung
des Barbetriebes durchführen
c) produktspezifische Gefäße, insbesondere Gläser,
unterscheiden und im Gästebereich bereitstellen
d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren so-
wie Waren nach den betrieblichen Vorgaben anfor-
dern
e) Getränke fachgerecht lagern, insbesondere unter
Beachtung der empfohlenen Trinktemperaturen
f) mit Gästen kommunizieren und Getränke unter Be-
rücksichtigung von Gästewünschen und produkt-
spezifischen Merkmalen empfehlen
g) Fachbegriffe der Bar anwenden
h) Getränkeangebote anlassbezogen zusammenstellen,
dabei aktuelle Trends aufgreifen und eine Getränke-
karte erstellen
8
2Produktkompetenz
Longdrinks, Cocktails und
Spirituosen
a) Longdrinks und Cocktails nach klassischen Rezeptu-
ren sowie Trendcocktails jeweils mit Garnituren und
unter Anwendung entsprechender Arbeitstechniken
und Hilfsmittel herstellen und in passenden Gläsern
servieren
b) Longdrinks und Cocktails nach eigenen Rezepturen
gastorientiert entwickeln, verkosten, herstellen und
kalkulieren
c) Spirituosen, insbesondere Liköre und Destillate, den
Gästen aktiv anbieten, die Herkunft, die Inhaltsstoffe
und die Herstellung erklären und die Spirituosen in
passenden Gläsern servieren
d) Getränkeangebot, insbesondere Longdrinks und
Cocktails, für Veranstaltungen planen und zusam-
menstellen
3 Produktkompetenz Wein a) weiße und rote Rebsorten ihren Hauptanbaugebieten
zuordnen
b) Produktkategorien unterscheiden, insbesondere
Wein, Sekt, Schaum- und Süßwein
c) Weine, Sekt, Schaum- und Süßweine verkosten,
nach Qualität und Typizität unterscheiden sowie Her-
stellung und Geschmack erklären
d) unterschiedliche Formen des Weinservice entspre-
chend dem angebotenen Wein durchführen und
den Gästen erklären
e) in Abhängigkeit von der Serviceform und dem ange-
botenen Wein die Verwendung passender Gläser
und die empfohlene Trinktemperatur gewährleisten


 
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Zitierungen von Anlage 3 HotelAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HotelAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HotelAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 HotelAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Bar und Wein vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 20 HotelAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...
§ 32 HotelAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Bar und Wein vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 33 HotelAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...