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Anlage 3 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
III. Jährliche Anpassung
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
- 1.
- Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
298 Euro | jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern |
357 Euro | jährlich je Eigentumswohnung |
39 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
- 2.
- Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
11,70 Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden |
88 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits- reparaturen |
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
- 3.
- Mietausfallwagnis
2 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung |
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
- 1.
- Verwaltungskosten
3 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung |
- 2.
- Instandhaltungskosten
100 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt |
50 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt |
30 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleich- bare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt |
- 3.
- Mietausfallwagnis
4 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung |
III. Jährliche Anpassung
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
- 1.
- Verwaltungskosten
230 Euro | jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern |
275 Euro | jährlich je Eigentumswohnung |
30 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
- 2.
- Instandhaltungskosten
9,00 Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden |
68 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits- reparaturen |
Zitierungen von Anlage 3 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ImmoWertV Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
... im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der ...
Zitat in folgenden Normen
Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)
V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Anlage 1 BelWertV (zu § 11 Absatz 2) Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten (vom 08.10.2022)
... Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze: die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze: die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden ...
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