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Anlage 3 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
1. Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern
1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)
1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder
1) Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.
3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22
1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)
- Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen.
Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2).
Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1.
1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder
- Die zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen.
Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist.
Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar.
Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika.
- Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird.
Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen.
Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte.
- Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist.
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- eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe,
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- ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.
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- Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen.
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- eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe,
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- ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
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- Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,
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- ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,
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- ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder
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- ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008),
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- und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
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- ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen,
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- eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
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- ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
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- ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung,
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- ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes,
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- ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und
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- Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
Inhalt | Personengruppe | |||||||||||||||
11.2.3.1 | 11.2.3.2 | 11.2.3.3 | 11.2.3.4 | 11.2.3.5 | 11.2.3.6 | 11.2.3.7 | 11.2.3.8 | 11.2.3.9 | 11.2.3.10 | 11.2.3.11 | 11.2.4 | 11.2.5 | 11.2.6 | 11.2.7 | 12.9 | |
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen Arbeitsumfeld; Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren | 3 | 3 | 3 | 1 | - | - | - | - | - | - | 3 | 3 | 5 | - | - | 3 |
Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 12 | 10 | 6 | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 3 | 5 | 3 | 3 | 4 |
Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und Radikalisierung | 3 | 3 | | |||||||||||||
Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen, angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren) | 17 | 15 | 11 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 | 7 | 7 | 6 | 6 | 15 | 2 | 2 | 12 |
Umsetzung von Dienstanweisungen | 3 | 2 | 3 | 1 | 2 | - | - | - | - | - | 2 | 2 | 3 | - | - | 2 |
Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining) | 6 | 6 | 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 5 5 | - | - | 6 |
Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern) | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 10 | - | - | - | - |
Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich) | 4 | 4 | 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 7 | - | - | 4 |
Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Gesamt | 49 | 44 | 37 | 25 | 25 | 21 | 21 | 21 | 22 | 22 | 26 | 45 | 52 | 9 | 9 | 35 |
- Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8.
Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze.
Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben.
Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis.
1) Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.
3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22
- Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben:
Personengruppe | Basisfortbildung (Unterrichtseinheiten) | Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten) | Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) - sofern zutreffend |
11.2.3.1 | 5 | 2 | 2 |
11.2.3.2 | 2 | ||
11.2.3.3 | 2 | ||
11.2.3.4 | 2 | ||
11.2.3.5 | 2 | ||
11.2.3.6 | 1 | ||
11.2.3.7 | 1 | ||
11.2.3.8 | 1 | ||
11.2.3.9 | 1 | ||
11.2.3.10 | 1 | ||
11.2.3.11 | 1 | ||
11.2.4 | 2 | ||
11.2.5 | 2 | ||
11.2.6 | 1 | ||
11.2.7 | 1 | ||
12.9 | 2 |
- Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen.
Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.
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- sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,
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- sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,
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- sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,
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- sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und
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- sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.
Zitierungen von Anlage 3 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 LuftSiSchulV Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
... Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen. (2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 ... erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt. (4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des ...
§ 22 LuftSiSchulV Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
... (2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3 . (3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu ...
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