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Anlage 3 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern

1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)

 
Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen.

Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2).

Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1.

1.2 Lehrprobe (§ 20 Absatz 1)

1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder

 
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen.

Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist.

Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar.

Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika.

1.2.2 Zertifizierung als Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams

 
Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird.

Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen.

Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte.

1.3 Einzelheiten zu § 20 Absatz 3

 
Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist.

1.3.1 Für Ausbilder der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

Sofern die Zertifizierung für mehrere der oben in Nummer 1.3.1 genannten Personengruppen erfolgen soll, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson für die Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens zwei Monate und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.

Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.

1.3.2 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen.

1.3.3 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe,

-
ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.4 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.5 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.7 oder Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,

-
ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.6 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,

-
ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.7 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder

-
ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008),

-
und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.8 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen,

-
eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.9 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,

-
ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.10 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.11 Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:

 
-
ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.12 Für Ausbilder zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten die folgenden Anforderungen:

 
-
ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung,

-
ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes,

-
ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und

-
Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.

1.3.13 Künftige Ausbilder müssen bei der Beantragung eines Ausbilderzertifikats nachweisen, dass sie für die jeweilige Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen, Schulungen über die in der nachfolgenden Tabelle genannten Inhalte und entsprechenden Zeitumfängen, erfolgreich absolviert haben:

Inhalt Personengruppe
 11.2.3.111.2.3.211.2.3.311.2.3.411.2.3.511.2.3.611.2.3.711.2.3.811.2.3.911.2.3.1011.2.3.1111.2.411.2.511.2.611.2.712.9
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema
Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie
andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der
Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen
auswirken)
3333333333333333
Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen
Arbeitsumfeld;
Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung
oder Kontrollverfahren
3331------335--3
Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen
Arbeitsumfeld;
121065544444435334
Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am
Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und
Radikalisierung
           33   
Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen
Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der
Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen,
angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und
der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet
werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren)
171511776667766152212
Umsetzung von Dienstanweisungen 32312-----223--2
Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von
Mitarbeitern, Kommunikationstraining)
6665555555565
5
--6
Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung
und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern)
-----------10----
Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur
Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus
Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich)
4442222222287--4
Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen 1111111111111111
Gesamt494437252521212122222645529935


 
Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8.

Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze.

Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben.

Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis.

2. Muster - Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6 1)

Muster - Ausbilderzertifikat (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 29)
1) Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.

3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22

 
Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben:

Personengruppe Basisfortbildung
(Unterrichtseinheiten)
Spezifische Fortbildung
(Unterrichtseinheiten)
Röntgenbildauswertung
(Unterrichtseinheiten) -
sofern zutreffend
11.2.3.15 22
11.2.3.22
11.2.3.32
11.2.3.42
11.2.3.52
11.2.3.61
11.2.3.71
11.2.3.81
11.2.3.91
11.2.3.101
11.2.3.111
11.2.42
11.2.52
11.2.61
11.2.71
12.92


 
Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen.

Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.

4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28 Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind:

 
-
sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,

-
sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,

-
sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,

-
sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und

-
sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.

Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.



 

Zitierungen von Anlage 3 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LuftSiSchulV Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
... Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen. (2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 ... erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt. (4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des ...
§ 22 LuftSiSchulV Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
...  (2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3 . (3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu ...