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Anlage 3
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Anlage 3 - Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Artikel 1 V. v. 14.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 38
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 14.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 39
Geltung ab 20.02.2025; FNA: 7102-52-3
Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 2
←
Anlage 3 (zu
§ 16 Absatz 1 und 2
)
Anlage 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
1 Aktive implantierbare Produkte
2 Nachfolgende implantierbare Produkte:
2.1
Herzklappen
2.2
nicht resorbierbare Gefäßprothesen und -stützen
2.3
Gelenkersatz für Hüfte oder Knie
2.4
Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen
2.5
Brustimplantate
Anlage 2
←
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Zitierungen von
Anlage 3 MPBetreibV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 MPBetreibV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPBetreibV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 MPBetreibV Besondere Pflichten bei implantierbaren Produkten
(vom 20.02.2025)
... Verordnung (EU) 2017/745. (2) Der Betreiber einer Einrichtung, in der die in
Anlage 3
genannten Produkte implantiert werden, hat die Dokumentation zu diesen Implantaten, mit der ...
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Gesetz
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