Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise § 4 NordSBefV Begriffsbestimmungen ... Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt C bestimmt ist; 7. Schutzgebiets-Route: eine Route zum Befahren der Besonderen ... eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist; 8. Schnellfahrkorridore: für den gewerblichen Verkehr zum Transport ... den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore; 9. Beste verfügbare Technik: ein technischer ...
§ 6 NordSBefV Verbote und Verkehrsführung ... befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, ... befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ... Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D. (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden ...
§ 7 NordSBefV Geschwindigkeitsbegrenzungen ... darf ein gewerblich eingesetztes Wasserfahrzeug nur 1. in Schnellfahrkorridoren, die in Anlage 3 Abschnitt E bestimmt sind, 2. in Fahrwassern, sofern es sich um ein Fahrgastschiff handelt, das vor ... oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung und gelten nicht in den in Anlage 3 Abschnitt A bezeichneten Erlaubniszonen für die betreffende Nutzung. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
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