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Anlage 3 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung


Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis

A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
 
I.
Amtliche Verfahren
1.
Fettgehalt
2.
Eiweißgehalt
3.
Laktosegehalt
4.
Gefrierpunkt
5.
Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
II.
Alternative Verfahren
B.
Gesamtkeimzahl
I.
Amtliche Verfahren
1.
Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
2.
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
II.
Alternative Verfahren
C.
Hemmstoffe
I.
Allgemeine Anforderungen
1.
Hemmstofftabelle
2.
Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
3.
Mindestanforderungen an Analysemethoden
II.
Amtliche Verfahren
1.
Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a)
Agar-Diffusions-Verfahren
b)
Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus
2.
Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
3.
Hemmstoffgruppe Makrolide und Licosamide, Sulfamide, Tetracycline und Chinolone
4.
Hemmstoffgruppe Tetracycline
5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
III.
Alternative Verfahren
1.
Allgemeines
2.
Feststellung des Untersuchungsergebnisses
3.
Mikrobiologisch basierte Verfahren
4.
Kontrolle der Chargen
5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
D.
Gehalt an somatischen Zellen
I.
Amtliche Verfahren
1.
Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
2.
Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
II.
Alternative Verfahren


A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt


 
I. Amtliche Verfahren

 
1.
Fettgehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Fettgehaltes in Milch - Gravimetrisches Verfahren.

2.
Eiweißgehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10/1: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Stickstoffgehaltes in Milch- und Milcherzeugnissen - Teil 1: Kjeldahl-Verfahren und Berechnung des Rohproteingehaltes.

3.
Laktosegehalt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-17: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Lactose- und Galactosegehaltes von Milch und Milchprodukten - Enzymatisches Verfahren.

4.
Gefrierpunkt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29: Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung des Gefrierpunktes von Milch - Thermistor-Kryoskop-Verfahren.

5.
Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-78: Untersuchung von Lebensmitteln - Milch und flüssige Milcherzeugnisse - Leitfaden für die Anwendung der Mittel-Infrarot-Spektroskopie (nach DIN ISO 9622).

II. Alternative Verfahren

 
Keine.

B. Gesamtkeimzahl


 
I. Amtliche Verfahren

1.
Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 00.00-88/1: Untersuchung von Lebensmitteln - Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen - Teil 1: Koloniezählung bei 30 °C mittels Gussplattenverfahren.

2.
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-7: Bestimmung der Gesamtkeimzahl in Rohmilch - Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen.

II. Alternative Verfahren

 
Keine.

C. Hemmstoffe


 
I. Allgemeine Anforderungen

 
1.
Hemmstofftabelle

1 23
HemmstoffgruppeUmfang des Nachweises Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
in µg/kg
1. Penicilline alle Hemmstoffe Benzylpenicillin / 4
Oxacillin / 30
Cloxacillin / 30
Amoxicillin / 4
Ampicillin / 4
2. Cephalosporine mindestens zwei Hemmstoffe Cefalexin / 100
Cefalonium / 20
Cefapirin / 60
Cefazolin / 50
mindestens ein Hemmstoff Cefoperazon / 50
Ceftiofur / 100
Cefquinom / 20
3. Aminoglykoside mindestens ein Hemmstoff Streptomycin / 200
Dihydrostreptomycin / 200
Gentamicin / 100
Kanamycin / 150
Neomycin / 1500
4. Makrolide und Lincosamide mindestens ein Hemmstoff Erythromycin / 40
Tylosin / 50
Lincomycin / 150
Pirlimycin / 100
5. Sulfonamide mindestens ein Hemmstoff Sulfadimidin / 100*
Sulfadoxin / 100*
Sulfamethoxypyridazin / 100*
6. Tetracycline mindestens ein Hemmstoff Tetracyclin /100
Chlortetracyclin / 100
Oxytetracyclin / 100
7. Chinolone mindestens ein Hemmstoff Enrofloxacin / 100
Ciprofloxacin / 100
Marbofloxacin / 75
* Die Rückstände aller Hemmstoffe der Sulfonamidgruppe dürfen insgesamt 100 µg/kg nicht überschreiten.


 
 
2.
Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem

Der Hemmstoffnachweis wird mittels eines Hemmstofftestsystems geführt. Das Hemmstofftestsystem kann auf einem Untersuchungsverfahren oder mehreren Untersuchungsverfahren beruhen. Es muss bezüglich der Hemmstoffe, die in der Hemmstofftabelle angeführt sind, den in Nummer 1 Spalte 2 ausgewiesenen Nachweisumfang enthalten. Für diese Hemmstoffe muss das Hemmstofftestsystem mindestens die in Nummer 1 Spalte 3 angegebene Rückstandshöchstmenge nachweisen. Die Nachweisempfindlichkeit bezieht sich auf eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, dass der Hemmstoff in der Konzentration, die in der Spalte 3 für ihn festgelegt ist, nachgewiesen wird. Das Hemmstofftestsystem kann auch Hemmstoffe erfassen, die nicht in der Hemmstofftabelle genannt sind. Für solche Hemmstoffe legt die Hemmstofftabelle keine Rückstandshöchstmenge fest.

3.
Mindestanforderungen an Analysemethoden

Jedes Hemmstofftestsystem muss die Mindestanforderungen für Analysenmethoden nach der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) oder vergleichbarer Normen (etwa DIN EN ISO 13969:2004-11: Milch und Milchprodukte - Anleitung für die vereinheitlichte Beschreibung mikrobiologischer Hemmstofftests) erfüllen.

II. Amtliche Verfahren

 
1.
Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside

a)
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-5: Nachweis von Hemmstoffen in Sammelmilch - Agar-Diffusions-Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest);

b)
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-11: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Antiinfektiva in Milch - Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus (Brillantschwarz-Reduktionstest).

2.
Hemmstoffgruppe Aminoglykoside

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-70: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Streptomycin- und Dihydrostreptomycin-Rückständen in Milch; Screeningverfahren mit ELISA im Mikrotitersystem (ELISA).

3.
Hemmstoffgruppen Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide, Tetracycline sowie Chinolone

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-85: Bestimmung von Rückständen der Antibiotika-Gruppen - Macrolide, Lincosamide, Chinolone, Tetracycline, Sulfonamide und Trimethoprim in Milch - HPLC-MS/MS-Verfahren (HPLC).

4.
Hemmstoffgruppe Tetracycline

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-62: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Antiinfektiva in Milch - Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus cereus (TTC-Reduktionstest).

5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung

Die Untersuchungsstelle hat ein amtliches Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu überprüfen, ob das amtliche Verfahren auch unter den Rahmenbedingungen der Untersuchungsstelle hinreichend funktioniert. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

III. Alternative Verfahren

 
1.
Allgemeines

Für den Nachweis der Hemmstoffe, die in Unterabschnitt II genannt sind, können neben den in Unterabschnitt II genannten Verfahren alle sonstigen Verfahren, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen, verwendet werden. Für die Hemmstoffe, die nicht in Unterabschnitt II genannt sind, müssen Verfahren verwendet werden, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen.

2.
Feststellung des Untersuchungsergebnisses

Das Untersuchungsergebnis kann ohne Gerät visuell oder mit einem Gerät, das hierfür validiert wurde, festgestellt werden.

3.
Mikrobiologisch basierte Verfahren

Bei mikrobiologisch basierten Verfahren können unterschiedliche Testkeime (etwa Geoacillus stearothermophilus, Bacillus cereus oder Escherichia coli) und unterschiedliche Indikatoren (etwa Brillantschwarz, Bromkresolpurpur oder Triphenyltetrazoliumchlorid) verwendet werden.

4.
Kontrolle der Chargen

Bezogen auf das jeweilige Hemmstofftestsystem dürfen nur solche Chargen verwendet werden, bei denen der Nachweis über die in Unterabschnitt I Nummer 2 Satz 3 geregelten Rückstandshöchstmengen gesondert bestätigt wird. Bei Bestätigung durch einen Positiv-Standard (etwa Benzylpenicillin 4 µg/kg für mikrobiologische Tests mit dem Testkeim Geobacillus stearothermophilus) ist zugleich ein geeigneter Negativ-Standard zu definieren.

5.
Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung

Die Untersuchungsstelle hat ein Hemmstofftestsystem vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu überprüfen, ob es den in diesem Unterabschnitt aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere müssen der Untersuchungsstelle Unterlagen zur Überprüfung der Verfahren, die die Einhaltung der Nachweisempfindlichkeit dokumentieren, vorliegen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

D. Gehalt an somatischen Zellen


 
I. Amtliche Verfahren

 
1.
Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1: Untersuchung von Lebensmitteln - Zählung somatischer Zellen in Rohmilch (fluoreszenzoptische Zählung).

2.
Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-3: Zählung somatischer Zellen in Rohmilch; Mikroskopische Zählung somatischer Zellen.

II. Alternative Verfahren

 
Keine.



 

Zitierungen von Anlage 3 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RohmilchGütV Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen
... Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern; 15. Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle; 16. Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt ... I Nummer 1 enthaltene Tabelle; 16. Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2 ; 17. Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis ...
§ 17 RohmilchGütV Durchführung der Güteuntersuchung
... durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen ...
§ 21 RohmilchGütV Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
... Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein ... den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren ... (2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in ... 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist. ... Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer als Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3 . (3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das ...
§ 25 RohmilchGütV Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
... die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden. (4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses ...
§ 27 RohmilchGütV Schnelltest auf Hemmstoffe
... zu testen. Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind. (2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur ...
§ 29 RohmilchGütV Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
... 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird. (2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer ...
Anlage 2 RohmilchGütV (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
... Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind. II. Erfolgt die Abholung dauerhaft 1. nicht im Rhythmus ... sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind. II. Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.  ... Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind. D. Hemmstoffe Zur Feststellung von Hemmstoffen ... Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und 2. je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe ... je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind. E. Gehalt an somatischen Zellen ... Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind. F. Gefrierpunkt Zur Feststellung des ... Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind. G. Mittelwertbildung I. Der Mittelwert für ...