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Anlage 3 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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Anlage 3 (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsenanwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet", „befriedigend geeignet", „geeignet" oder „nicht geeignet".
Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungstests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen.
Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungsgraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung:
Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet", „befriedigend geeignet", „geeignet" oder „nicht geeignet".
Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungstests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen.
Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungsgraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung:
Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) | Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots- eignungsverordnung (neues Recht) |
nicht geeignet | 0 bis 54 |
geeignet | 55 bis 77 |
befriedigend geeignet | 78 bis 96 |
gut geeignet | 97 bis 100 |
Zitierungen von Anlage 3 SeeLotsEigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLotsEigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufgeführten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen ...
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