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Anlage 3 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 3 StoffBilV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoffBilV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StoffBilV Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
... zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen. (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens ... und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen. Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der ... im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe 1. im Falle des ...
§ 7 StoffBilV Aufzeichnungen
... der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ...
Anlage 4 StoffBilV (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
... je Hektar nach der
Düngeverordnung
Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3
in Hektar
× 50 kg N/ha5 =
2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von
...
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