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Anlage 3 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der maßgebliche Haltungsabschnitt bei Mastschweinen ist, wenn die Tiere im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 Kilogramm geschlachtet werden, der Haltungsabschnitt, nachdem die Tiere einer Aufstallungsgruppe ein Lebendgewicht von durchschnittlich 30 Kilogramm erreicht haben.
Zitierungen von Anlage 3 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... Absatz 1 hat sich nach der Haltungsform der Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach Anlage 3 zu richten. Wird die Haltungsform innerhalb des maßgeblichen Haltungsabschnitts ...
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