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Anlage 4 - Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (12. BauArbbV)

V. v. 23.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V2
Geltung ab 01.05.2021 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-56-12 Arbeitsförderung

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 sowie Nummer 5 bis 8 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche sind nachstehend abgedruckt. Als Betrieb im Sinne dieser Anlage gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.

Abschnitt I

Maler- und Lackiererhandwerk

1.
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

2.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

3.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

4.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

5.
Nicht erfasst werden

a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

b)
Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.

6.
Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die

a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

7.
Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und

b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

8.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

Abschnitt II

Tischler- und Schreinerhandwerk

Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % - wenn arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens 50 % - der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

-
Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeug ein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

-
Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,

-
Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließund Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,

-
Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

Abschnitt III

Metallbauerhandwerk

Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen Betriebe, die Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen. Das sind Betriebe, die insbesondere

1.
Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen,

2.
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,

3.
Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben ausführen,

4.
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren,

5.
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,

6.
Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen,

7.
Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente und Wintergärten planen, konstruieren, fertigen, einbauen oder instand halten.

Abschnitt IV

Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- sowie Behälter- und Apparatebauer-Handwerk

Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- sowie Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:

1.
Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser, und chemische Flüssigkeiten,

2.
Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,

3.
Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,

4.
Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,

5.
Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,

6.
Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich,

7.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,

8.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und Herden.

Abschnitt V

Elektrohandwerk

Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.

Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen anfallen:

1.
Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden,

2.
Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen,

3.
Öffentlichen Beleuchtungsinstallationen bzw. Elektroinstallationen auf Masten,

4.
Erstellung und Montage von Anlagen zur Energieerzeugung,

5.
Erstellung und Montage von Infrastruktur E-Mobilität einschließlich Energieverteilernetze,

6.
Erstellung und Montage von Kabel- und Leitungstrassen einschließlich ihrer Trägersysteme in und außerhalb von Gebäuden,

7.
Erstellung und Montage von elektrischen Brandschutzsystemen,

8.
Erstellung und Montage von Kabelschächten und -kanälen, Legen von Erdkabeln,

9.
Erstellung und Montage elektrotechnischer Fertigteilbauten (z. B. Trafo- und Netzverteilstationen),

10.
Geothermie- und Luftwärmepumpeninstallationen,

11.
Fahrweg-Elektrotechnik einschließlich Signalanlagen und sonstiger Elektroinstallationen (z. B. Weichenheizungen),

12.
Verkehrsleit- und Signaltechnik,

13.
Erstellung und Montage elektrischer Licht- und Werbeanlagen an und außerhalb von Gebäuden,

14.
Elektroinstallationen im Laden- und Einrichtungsbau,

15.
Modernisierung von Elektrospeicher-Heizanlagen,

16.
Installation elektrischer Fußbodenheizungen,

17.
Elektroinstallationen bei Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Batteriespeicheranlagen.



 

Zitierungen von Anlage 4 12. BauArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 12. BauArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BauArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 12. BauArbbV Anwendungsausnahmen
... Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 ( Anlage 4 Abschnitt I ) genannt sind; 2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführt sind; 6. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführt sind; 7. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt IV aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt IV aufgeführt sind; 8. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt V aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt V aufgeführt sind. (5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und ... Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder in der Anlage 2 oder Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, soweit aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeiten ... Ausübung dieser Tätigkeiten ein in einem vorstehenden Absatz oder in der Anlage 2 oder Anlage 4 genannter fachlicher Geltungsbereich eröffnet ...