Anlage 4 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2019 (AELV 2019)

V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1762 (Nr. 36)
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 8251-10-1-25 Landwirte

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
36.000 0,7457
100.000 0,5242
150.000 0,4171
200.000 0,3488
250.000 0,3014
300.000 0,2664
350.000 0,2393
400.000 0,2178
450.000 0,2001
500.000 0,1854


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Zitierungen von Anlage 4 AELV 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AELV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2019 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der ... 36.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der ...


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