Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 4 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2) Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

 Stunden
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz 80*
• Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der
praktischen Ausbildung
 
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen  
• Viszeralchirurgie 480
• Unfallchirurgie oder Orthopädie 480
• Gynäkologie oder Urologie 200
• Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis) 120
Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen 400
(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)
• Thoraxchirurgie
• Neurochirurgie
• HNO
• Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
• Augenchirurgie
• Gefäßchirurgie
• Operative Eingriffe bei Kindern
• und andere Disziplinen
 
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen  
• Pflegepraktikum 120
• zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte 80
• Anästhesie 140
• Notaufnahme und Ambulanz 200
• Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.) 120
Stunden zur freien Verteilung 80*
Stundenzahl insgesamt 2.500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur
freien Verteilung.


Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 4 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ATA-OTA-APrV Praktische Ausbildung
... Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden. (3) Die ... Umfang von 2.500 Stunden. (3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der ...
§ 9 ATA-OTA-APrV Qualifikation der Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
... Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und ...
§ 10 ATA-OTA-APrV Praxisbegleitung
... und ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß der Anlagen 2 und 4  ...
§ 11 ATA-OTA-APrV Inhalt der Kooperationsverträge
... Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den Anlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicherzustellen, 3. zur Durchführung der ...