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Anlage 4
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Anlage 4 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
(
Nr. 1
); zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 18.03.2022
BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 22 Vorschriften zitiert
Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Anlage 3
←
Anlage 4 (zu
§ 7
) Preisaushang nach
§ 32
des Fahrlehrergesetzes
Anlage 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Anlage 3
←
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Zitierungen von
Anlage 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 DV-FahrlG Preisaushang
... den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach
Anlage 4
zu ...
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