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Anlage 4 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-2-5-20 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-2-5-20 Sozialgesetzbuch
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 5 Satz 4) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Mittel für Verwaltungskosten nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Arbeit, Link zum BGBl. siehe Kopfzeile)
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Zitierungen von Anlage 4 EinglMV 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 EinglMV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglMV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EinglMV 2024 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
... auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung ergibt sich aus den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. Soweit bis zum 31. August 2024 absehbar ist, dass Mittel ...
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