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Anlage 4 - Elfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (11. BauArbbV)
V. v. 25.03.2020 BAnz AT 30.03.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020 bis 31.12.2020; FNA: 810-1-56-11 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.04.2020 bis 31.12.2020; FNA: 810-1-56-11 Arbeitsförderung
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 sowie den Nummern 5 bis 8 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche sind nachstehend abgedruckt. Als Betrieb im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Abschnitt I Maler- und Lackiererhandwerk
Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler-/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % - wenn arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens 50 % - der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen Betriebe, die Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen. Das sind Betriebe, die insbesondere
Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- sowie Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen anfallen:
Abschnitt I Maler- und Lackiererhandwerk
- 1.
- Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
- 2.
- Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
- 3.
- Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
- 4.
- Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und in den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
- 5.
- Nicht erfasst werden
- a)
- Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
- b)
- Asbestbeschichtungsarbeiten
- 6.
- Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
- a)
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
- b)
- Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
- c)
- Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
- d)
- Fahrbahnmarkierungsarbeiten
- 7.
- Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
- a)
- die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und
- b)
- ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
- 8.
- Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler-/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % - wenn arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens 50 % - der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
- -
- Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
- -
- Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,
- -
- montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
- -
- Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.
Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen Betriebe, die Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen. Das sind Betriebe, die insbesondere
- 1.
- Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen,
- 2.
- Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,
- 3.
- Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben ausführen,
- 4.
- Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren,
- 5.
- Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
- 6.
- Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen,
- 7.
- Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente und Wintergärten planen, konstruieren, fertigen, einbauen oder instand halten.
Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- sowie Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
- 1.
- Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten,
- 2.
- Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
- 3.
- Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,
- 4.
- Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,
- 5.
- Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
- 6.
- Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich,
- 7.
- Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
- 8.
- Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und Herden.
Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen anfallen:
- 1.
- Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden,
- 2.
- Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen,
- 3.
- öffentlichen Beleuchtungsinstallationen bzw. Elektroinstallationen auf Masten,
- 4.
- Erstellung und Montage von Anlagen zur Energieerzeugung,
- 5.
- Erstellung und Montage von Infrastruktur E-Mobilität einschließlich Energieverteilernetze,
- 6.
- Erstellung und Montage von Kabel- und Leitungstrassen einschließlich ihrer Trägersysteme in und außerhalb von Gebäuden,
- 7.
- Erstellung und Montage von elektrischen Brandschutzsystemen,
- 8.
- Erstellung und Montage von Kabelschächten und -kanälen, Legen von Erdkabeln,
- 9.
- Erstellung und Montage elektrotechnischer Fertigteilbauten (z. B. Trafo- und Netzverteilstationen),
- 10.
- Geothermie- und Luftwärmepumpeninstallationen,
- 11.
- Fahrweg-Elektrotechnik einschließlich Signalanlagen und sonstiger Elektroinstallationen (z. B. Weichenheizungen),
- 12.
- Verkehrsleit- und Signaltechnik,
- 13.
- Erstellung und Montage elektrischer Licht- und Werbeanlagen an und außerhalb von Gebäuden,
- 14.
- Elektroinstallationen im Laden- und Einrichtungsbau,
- 15.
- Modernisierung von Elektrospeicher-Heizanlagen,
- 16.
- Installation elektrischer Fußbodenheizungen,
- 17.
- Elektroinstallationen bei Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Batteriespeicheranlagen.
Zitierungen von Anlage 4 11. BauArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 11. BauArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. BauArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 11. BauArbbV Anwendungsausnahmen
... Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 ( Anlage 4 Abschnitt I ) genannt sind; 2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführt sind; 6. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführt sind; 7. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt IV aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt IV aufgeführt sind; 8. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anlage 4 Abschnitt V aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft ... wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anlage 4 Abschnitt V aufgeführt sind. (5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und ... Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder in den Anlagen 2 oder 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, soweit aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeiten ... Ausübung dieser Tätigkeiten ein in einem vorstehenden Absatz oder in der Anlage 2 oder Anlage 4 genannter fachlicher Geltungsbereich eröffnet ...
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