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Anlage 4 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2 und 5) Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung



Tabelle 1: Untersuchungsverfahren und Turnus

Teilschritt UntersuchungsverfahrenTurnus
Eignungsnachweis (EgN) ausführlicher Säulenver-
such (DIN 19528, Aus-
gabe Januar 2009)
Einmalig
werkseigene Produktions-
kontrolle (WPK)
Zur Herstellung des
Eluats Säulenkurztest
(DIN 19528, Ausgabe
Januar 2009)
oder
Schüttelversuch
(DIN 19529, Ausgabe
Dezember 2015)
alle vier Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
5.000 Tonnen, jedoch maximal
36 pro Jahr für RC, HMVA,
GS, BM aus Aufbereitungs-
anlagen, BG
alle acht Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
10.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal 18 pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA,
BFA, SWS, SKG, SKA
Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 13 Produktions-
wochen, mindestens alle angefangenen 20.000
Tonnen, jedoch maximal sechs pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
und alle acht Produktionswochen, mindestens alle
angefangenen 10.000 Tonnen, jedoch maximal 18
pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Aufbereitungsanlagen, BG
Fremdüberwachung (FÜ) Zur Herstellung des
Eluats Säulenkurztest
(DIN 19528, Ausgabe
Januar 2009)
oder
Schüttelversuch
(DIN 19529, Ausgabe
Dezember 2015)
alle 13 Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
15.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal zwölf pro Jahr für RC,
HMVA, GS, BM aus Auf-
bereitungsanlagen, BG
alle 26 Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
30.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal sechs pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA,
BFA, SWS, SKG, SKA
Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 26 Produktions-
wochen, mindestens alle angefangenen 60.000
Tonnen, jedoch maximal drei pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
und alle 26 Produktionswochen, mindestens alle
angefangenen 30.000 Tonnen, jedoch maximal
sechs pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Aufbereitungsanlagen, BG
1 Für Mitglieder einer durch die zuständige Behörde anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft.


Tabelle 2: Im Rahmen des Eignungsnachweises zu untersuchende Parameter

2.1 Eluatwerte im ausführlichen Säulenversuch nach DIN 19528, Ausgabe Januar 2009

MEB  HOSHSSWSCUMGKOSGRSSKGSKASFA
BFA
HMVARCBM
BG
GS
ParameterDim.             
pH-Wert XXXXXXXXXXXXX
el. Leitf. µS/cmXXXXXXXXXXXXX
Chloridmg/lX XXX XXXXXX 
Sulfatmg/lXXXXX XXXXXXX
Fluoridmg/l  XXXX  X    
DOCmg/lXXXXXXXXXXXXX
PAK15µg/l     X    XXX
MKWµg/l          XXX
Phenoleµg/l          XXX
Antimonµg/lXXXXXXXXXXXXX
Arsenµg/lXXXXXXXXXXXXX
Bleiµg/lXXXXXXXXXXXXX
Cadmiumµg/lXXXXXXXXXXXXX
Chrom,
ges.
µg/lXXXXXXXXXXXXX
Kupferµg/lXXXXXXXXXXXXX
Molybdänµg/lXXXXXXXXXXXXX
Nickelµg/lXXXXXXXXXXXXX
Vanadiumµg/lXXXXXXXXXXXXX
Zinkµg/lXXXXXXXXXXXXX
Atrazinµg/l            X
Bromacilµg/l            X
Diuronµg/l            X
Glysophatµg/l            X
AMPAµg/l            X
Simazinµg/l            X
sonstige
Herbizide1
µg/l            X
1 Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe.


2.2 Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen

Parameter Dim. 
Arsenmg/kg40
Bleimg/kg140
Chrommg/kg120
Cadmiummg/kg2
Kupfermg/kg80
Quecksilbermg/kg0,6
Nickelmg/kg100
Thalliummg/kg2
Zinkmg/kg300
Kohlenwasserstoffe1mg/kg300 (600)
PCB6 und PCB-118 mg/kg0,15
1 Der angegebene Wert gilt für Kohlenwasserstoffverbindung mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt (C10 - C40) bestimmt nach der DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005, darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. Überschreitungen die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.


2.3 CBR-Versuch, zu § 5 Absatz 2 Satz 4

Ermittlung des CBR-Wertes DIN EN 13286-47, „Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische -
Teil 47: Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Wertes (California bearing
ratio), des direkten Tragindex (IBI) und des linearen Schwellwertes", Ausgabe
Januar 2022.
Der CBR-Versuch erfolgt grundsätzlich an dem Gemisch mit der für den Einbau
vorgesehenen Korngrößenverteilung, das Größtkorn ist dabei auf 31,5 mm zu
begrenzen. Der Anteil > 31,5 mm wird durch einen gewichtsmäßig gleich
großen Anteil 11,2/31,5 mm ersetzt.
Einstufung nach dem CBR-
Wertes und Ermittlung der
CBR-Klasse
Abschnitt 7.2 der DIN EN 13286-47, Ausgabe Januar 2022.
Es sind zehn Probekörper herzustellen. An fünf Probekörpern wird unmittelbar
nach der Herstellung der CBR-Wert nach DIN EN 13286-47, Ausgabe Juli 2012,
ermittelt. Fünf weitere Probekörper (Parallelproben) werden von der Herstellung
an 28 Tage lang bis zur Prüfung in einem Feuchtraum mit einer relativen
Feuchte von mindestens 95 Prozent bei einer Temperatur von 20 ± 1 °C ohne
Luftzirkulation gelagert und dann ebenfalls im CBR-Versuch geprüft.






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 ErsatzbaustoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ErsatzbaustoffV Annahmekontrolle (vom 01.08.2023)
... der 1. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für Recycling-Baustoffe und 2. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 ... untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Verdacht besteht, dass Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 , oder, soweit es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial handelt, Materialwerte für ...
§ 5 ErsatzbaustoffV Eignungsnachweis (vom 01.08.2023)
... der Anlage 1 nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 2 einhalten und ob sie Schadstoffe nach Anlage 4 Tabelle 2.1 enthalten, für die keine Materialwerte festgesetzt sind. Die Erstprüfung ... Recycling-Baustoffen umfasst zusätzlich die Feststellung, ob die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 . eingehalten werden. Der Eignungsnachweis für Stahlwerksschlacken, die für ... Einbau nach Anlage 2, Einbauweise 12 vorgesehen sind, umfasst zusätzlich den CBR-Versuch nach Anlage 4 Tabelle 2.3 . Die Überwachungsstelle entnimmt alle die nach diesem Absatz notwendigen Proben des ... 3. das Ergebnis der Betriebsbeurteilung. Sind für Parameter aus der Anlage 4 Tabelle 2.1 und 2.2 , die keine Materialwerte sind, Gehalte nachweisbar, sind diese Parameter mit den gemessenen ...
§ 6 ErsatzbaustoffV Werkseigene Produktionskontrolle (vom 01.08.2023)
... der Anlage 1 durch die werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus zu überwachen. Die Probenahme nach ... einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle die von der mobilen ...
§ 7 ErsatzbaustoffV Fremdüberwachung (vom 01.08.2023)
... der Anlage 1 durch die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus überwachen zu lassen. Abweichend von Anlage 4 ... Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus überwachen zu lassen. Abweichend von Anlage 4 Tabelle 1 beginnt bei mobilen Aufbereitungsanlagen der Überwachungsturnus mit einer ... zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialwerten die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 von einer Überwachungsstelle überwachen zu lassen. Für die Bewertung der ... einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung einer Fremdüberwachung die von der mobilen Aufbereitungsanlage ...
§ 13b ErsatzbaustoffV Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb (vom 01.08.2023)
... für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer ... von Straßen - REwS" (FGSV, Ausgabe 2021)" ersetzt. 23. Anlage 4 Tabelle 2.3 wird wie folgt gefasst: „Ermittlung des CBR-Wertes ...